Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

166  Nr.  28.  1915.

II.  Enteignung.

§  8.
jaentum  an  den  beschlagnahmten  Vorräten  geht  vorbehaltlich  der  Vor-Iöriftedam
  n  und  3  durch  Miordaung  der  zuständigen  Behörde  auf  das  Reich,  vertreten
  durch  die  Zentralstelle  zur  Beschaffung  der  Heeresverpflegung,  über.  Beantragt
die  Zentralstelle  zur  Beschaffung  der  Heeresverpflegung  die  Übereignung  an  eine  andere
Person,  so  ist  das  Eigentum  auf  diese  zu  übertragen;  sie  ist  in  der  Anordnung  zu
bezeichnen.
Von  der  Enteignung  sind  auszunehmen:

a)  für  jeden  Einhufer  300  Kilogramm,  soweit  sie  sich  im  Besitze  des  Halters
von  Pferden  und  anderen  Einhufern  befinden;  dabei  sind  die  Mengen  anzurechnen,
  welche  nach  dem  Maßstab  des  §  4  Abs.  3a  seit  der  Beschlagnahme
verfüttert  sind.  Der  Bundesrat  kann  den  Satz  von  300  Kilogramm  unter
Berücksichtigung  der  Ergebnisse  der  Vorratsermittelung  vom  1.  Februar
1915  erhöhen;

b)  das  zur  Frühjahrsbestellung  erforderliche  Saatgut,  welches  sich  im  Besitze
der  Unternehmer  landwirtschaftlicher  Betriebe  befindet,  nach  dem  Maßstab
von  §  4  Abs.  3  b;

I)  Saathafer,  der  nachweislich  aus  landwirtschaftlichen  Betrieben  stammt,  die
sich  in  den  letzten  zwei  Jahren  mit  dem  Verkaufe  von  Saathafer  befaßt  haben;

d)  der  Hafer,  der  gemäß  dem  Beschlusse  des  Bundesrats  über  die  Sicherstellung
des  Haferbedarfs  für  die  Heeresverwaltung  vom  21.  Januar  1915  (Reichs-Gesebdl.
  S.  29)  für  die  Heeresverpflegung  noch  in  Anspruch  genommen
wird.

ç  Soweit  Halter  von  Pferden  und  Unternehmer  landwirtschaftlicher  Betriebe  nicht
im  Besitze  der  vorerwähnten  Mindestmenge  für  ihre  Pferde  oder  des  erforderlichen  Saatguls
  sind,  und  sich  die  zur  Deckung  dieses  Bedarfs  benötigten  Mengen  im  Bezirke  des
Kommunalverbandes  befinden,  geht  das  Eigentum  der  beschlagnahmten  Mengen  durch
Anordnung  der  zuständigen  Behörde  bis  zur  Höhe  dieses  Bedarfs  auf  den  Kommunalverband
  über.  Für  die  Verteilung  gelten  die  Vorschriften  des  §  23.

Der  Gemeindevorstand  ist  verpflichtet,  dafür  zu  sorgen,  daß  das  Saatgut  aufbewahrt
  und  zur  Frühjahrsbestellung  wirklich  verwendet  wird  .

§  9.

Die  Anordnung,  durch  die  enteignet  wird,  kann  an  den  einzelnen  Besitzer  oder
an  alle  Besitzer  des  Bezirkes  oder  eines  Teiles  des  Bezirkes  gerichtet  werden;  im  ersteren
Falle  geht  das  Eigentum  über,  sobald  die  Anordnung  dem  Besitzer  zugeht,  im  letzteren
Falle  mit  Ablauf  des  Tages  nach  Ausgabe  des  amtlichen  Blattes,  in  dem  die  Anordnung
  amtlich  veröffentlicht  wird.

 

 

 

8  10.
Der  Übernahmepreis  wird  unter  Berücksichtigung  des  Höchstpreises  sowie  der  Güte
und  Verwertbarkeit  der  Vorräte  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  nach  Anhörung
von  Sachverständigen  endgültig  festgesetzt.