Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 29. 1915. 173 
Diese Karten sind nach dem in der 
Anlage 4 
angeschlossenen Muster) auf dünnem haltbaren Kartonpapier herzustellen und aus- 
zugeben. 
werd Die Karten können gleichzeitig für einen Zeitraum von 2 Wochen ausgegeben 
erden. # 
Sie sind mit dem amtlichen Stempel der Verteilungsstelle und mit fortlaufender 
Nummer zu versehen. Außerdem muß jeder Abschnitt der Karte die Bezeichnung des 
Kommunalverbandes tragen (zum Beispiel: Stadt Schwerin, D.-A. Schwerin); im 
Gebiet der Ritterschaft die Angabe des Aushebungsbezirks (zum Beispiel: r. B. 
Schwerin). 
Jeder Haushaltungsvorstand erhält für jede zu seinem Haushalt gehörige Person 
— mit Ausnahme der Kinder unter 1 Jahr — und für jede Woche eine Brotkarte, 
welche zur Entnahme von Brot und Mehl in Maßgabe der zu der Karte gehörigen 
Teilabschnitte berechtigt. 
Personen, welche sich nur vorübergehend im Haushalte aufhalten, werden nur 
berücksichtigt, wenn der Aufenthalt mindestens 3 Tage dauert. 
An Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, ihr Gesinde und ihre Natural- 
berechtigten, für welche die Verwendung von 9 Kilogramm Brotgetreide oder von 
7200 Gramm Mehl auf den Kopf und Monat nach § 4 Abs. 4 a der Bundesratsverord- 
nung gestattet ist, dürfen Brotkarten nicht abgegeben werden. 
§ V. 
Die Bäcker, Händler und Kaufleute dürfen die in diesen Anordnungen bezeich- 
neten Waren nur gegen Aushändigung von Teilabschnitten, deren Gewichtsangabe der 
verkauften Menge entspricht, verabfolgen. 
Die Abschnitte dürfen nicht vorher abgetrennt werden. Die Abgabe von Back- 
waren an die im § 6 letzter Abs. bezeichneten Personen ist nur gegen Lieferung von Brot- 
getreide bezw. Mehl und mit schriftlicher Erlaubnis der Verteilungsstelle — vgl. § 8 — 
zulässig. Der Backlohn ist in bar zu bezahlen. 
In Gast-, Schenk= und Speisewirtschaften darf Gebäck nur gegen Bezahlung ver- 
abfolgt werden. 
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Verteilungsstellen für die Brot Mehl-)Karten sind die Obrigkeiten bezw. die 
Gemeindevorstände, denen die Regelung des Brot= bezw. Mehlverbrauchs in dieser Be- 
ziehung hierdurch übertragen wird. 
Über die Ausgabe der Brotkarten sind von den Verteilungsstellen Listen mit An- 
gabe der laufenden Nummern der Karten zu führen. 
*) Die Karten sind bei der Sandmeyer'schen Hofbuchdruckerei oder bei der Bärensprungscchen 
Hofbuchdrühere in Schwerin zum Preise von 10 l für 1000 und von 90 4 für 10 000 Stück — 
letzterenfalls portofrei — zu beziehen. Der anderweitige Bezug steht frei.
	        
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