Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

174  Nr.  28.  1916.

Von  den  Gemeindevorständen  und  den  ritterschaftlichen  Obrigkeiten  ist  monatlich
eine  Ausfertigung  der  Liste  über  die  abgegebenen  Karten  den  Obrigkeiten  (Großherzoglichen
  Amtern,  Magistraten,  Klosterämtern)  bezw.  im  Gebiete  der  Ritterschaft
den  Kommissaren  für  Volksernährung  einzureichen.

§6  9.

Bei  Gast=  Schenk=  und  Speisewirtschaften  kann  an  Stelle  von  Brotmarken  ein
Brot=  und  7  über  die  der  Wirtschaft  nach  §  2  zustehenden  Verbrauchsmengen
  gegeben  werden,  in  welches  die  bezogenen  Brot=  und  Mehlmengen  einzutragen
sind,  und  welches  jederzeit  von  der  Verteilungsstelle  eingesehen  werden  kann.

Auch  bei  öffentlichen  Anstalten,  insbesondere  solchen  mit  wechselnder  Insassenzahl
kann  ein  Brot=  und  Mehlbezugsbuch  erteilt  werden.

Die  in  diesem  §  erwähnten  Bücher  sind  mindestens  alle  14  Tage  ohne  besondere
Aufforderung  der  Verteilungsstelle  zur  Abstempelung  vorzulegen.

g  10.

Wer  die  ihm  zustehenden  Brotkarten  bezw.  Teilabschnitte  nicht  für  sich  oder
seinen  Haushalt  verbraucht,  soll  dieselben  an  die  Verteilungsstelle  bei  der  nächsten  Ausgabe
  von  Karten  zurückgeben.  Die  übertragung  von  Brotkarten  oder  von  Teilabschnitten
  —  sei  es  entgeltlich  oder  unentgeltlich  —  ist  verboten.

§  11.

Die  Bäcker,  Händler  und  Kaufleute  haben  die  Abschnitte  der  Brotkarten,  für
welche  sie  Waren  verabfolgt  haben,  an  den  für  die  Verteilungsstelle  zuständigen  Kommunalverband
  unter  Anschluß  einer  zusammenstellenden  Liste  abzuliefern.

Sie  erhalten  dafür  wieder  soviel  Mehl  überwiesen,  wie  durch  die  Abschnitte
nachgewiesen  ist.

 

§  12.

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Anordnungen  werden  gemäß  §  44  der  Bundesratsverordnung
  vom  25.  Januar  d.  Is.  mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  oder  mit
Geldstrafe  bis  zu  1500  bestraft.  «

§13.

Ausnahmen  won  dieser  Verordnung  können,  soweit  dies  gesetzlich  zulässig  ist,  in
ganz  besonders  gearteten  Fällen,  in  denen  die  Durchführung  mit  außerordentlicher
Härte  verbunden  wäre,  von  der  Ortsobrigkeit  bezw.  im  Gebiete  der  Ritterschaft  von  dem
Kommissar  zugelassen  werden.

 

«  §14.

Diese  Anordnungen  treten  am  1.  März  d.  J.  in  Kraft.

Die  Obrigkeiten  bezw.  Gemeindevorstände  haben  die  zur  Durchführung  der  Anordnungen
  erforderlichen  Maßnahmen  —  namentlich  die  Feststellung  aller  versorgungsberechtigten
  Personen  —  unverzüglich  vorzunehmen.

Schwerin,  den  15.  Februar  1915.

Die  Landesbehörde  für  Volksernährung.
Kleffel.  v.  Böhl.  Capobus.

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