Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 33. 183 
9 N 
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1915. 
Ausgegeben Schwerin, Sonnabend, den 27. Februar 1915. 
  
Inhalt. 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Kriegsprüfungen an den höheren Lehr- 
anstalten. (2) Bekanntmachung, betreffend die Dispensation der älteren 
Schulkinder zur Hilfeleistung bei der diesjährigen Frühjahrsbestellung. 
(3) Bekanntmachung, betreffend die Gebühren für die Untersuchung des 
in das Zollinland eingehenden Fleisches. 
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II. Abteilung. 
— — 
(1) Bekanntmachung vom 22. Februar 1915, betreffend Kriegsprüfungen an 
den höheren Lehranstalten. 
Für diejenigen Schüler der höheren Lehranstalten, welche zum Ostertermin 
die Versetzung nach Oberprima, Unterprima, Obersekunda und Untersekunda 
erreichen und welche nachweisen, daß sie von einem Truppenteil zum Heeres- 
dienst angenommen worden sind, dürfen Kriegsprüfungen und die Zuerkennung 
der Reife für eine höhere Klasse vom 1. Juni d. J. ab stattfinden. 
Dem Heeresdienst gleich zu nehmen ist der Dienst in der freiwilligen 
Krankenpflege, wenn sich der Schüler für den Dienst im Etappenge biet 
für die ganze Dauer des Krieges verpflichtet und für diesen Dienst ange- 
nommen ist. Es wird ausdrücklich bemerkt, daß zur Notreifeprüfung nur 
* Schller zuzulassen sind, welche die Versetzung nach Oberprima erreicht 
aben. 
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