Nr. 34. 1915. 189
(3) Bekanntmachung vom 1. März 1915, betreffend Mufterung der Landsturm-
pflichtigen österreichischer und ungarischer Staats= sowie bosnischer Landes-
angehörigkeit.
Na chstehende Bekanntmachung des k. u. k. österreich.-ungar. Konsuls zu Lübeck
vom 20. Februar d. Is. wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 1. März 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Kundmoachung.
Die in den Großherzogtümern Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz,
sowie im Fürstentum Lübeck und im Gebiete der freien und Hansestadt Lübeck wohn-
haften, in den Jahren 1891, 1895 und 1896 geborenen Landsturmpflichtigen öster-
reichischer und ungarischer Staatsangehörigkeit, sowie Dienstpflichtige bosnisch-herze-
gowinischer Landesangehörigkeit, ferner alle diejenigen in den Jahren 1878, 1879,
1880 und 1881 geborenen Landsturm= bezw. Dienstpflichtigen, die — ohne früher in
der österreichisch-ungarischen Monarchie wehrpflichtig gewesen zu sein, — die öster-
reichische oder die ungarische Staatsbürgerschaft oder die bosnisch-herzegowinische
Landesangehörigkeit erst nach dem 31. Dezember jenes Jahres erlangt haben, in dem
sie das 33. Lebensjahr vollstreckt haben und sich — unbeschadet ihrer Landsturmpflicht
— einer Stellung nicht mehr zu unterziehen hatten, haben sich sofort bei dem k. u. k.
Konsulat, Lübeck, Beckergrube Nr. 16, schriftlich zur Landsturmmusterung zu melden.
Die Anmeldung soll Namen, Geburtsjahr, Geburts= und Zuständigkeitsort (Hei-
matsgemeinde), Beruf, Sprachkenntnisse, Schulbildung und Adresse des Landsturm-
pflichtigen, sowie Namen seiner Eltern enthalten.
Die Landsturmmusterung ist für einen späteren Zeitpunkt festgesetzt, der rechtzeitig
kundgemacht werden wird.
Lübeck, den 20. Februar 1915.
Der kaiserl. und königl. österr.-ungar. Konful.
Suckau.