Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

252 Nr. 44. 1915. 
Wegen dringender häuslicher und gewerblicher Verhältnisse können Land- 
sturmpflichtige hinter die letzte Jahresklasse ihres Aufgebotes zurückgestellt 
werden. 
Wegen der Unabkömmlichkeitserklärung von landsturmpflichtigen Beamten 
gelten die Vorschriften im § 103 Ziffer 10 der Wehrordnung. Die Be- 
scheinigung der Unabkömmlichkeit erfolgt durch die vorgesetzte Ministerial- 
behörde; vergl. Bekanntmachung vom 31. Mai 1890, Rbl. Nr. 15 S. 121. 
Die Unabkömmlichkeitsbescheinigungen sind den betreffenden Beamten einzu- 
händigen und von den letzteren im Musterungstermin vorzulegen. 
Schwerin, den 19. März 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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