Nr. 49. 1915.
Die Nummer 8 unter 1 erhält die nachstehende Fassung:
„Auf Beamte, welche ihrer aktiven Dienstpflicht genügen, finden
die Bestimmungen unter 1 bis 7 erst vom Tage der Beendigung
ihrer gesetzlichen Friedensdienstpflicht ab für die Zeit Anwendung,
während deren sie weiter im Militärdienste zurückbehalten werden.
Das gleiche gilt für alle, auch als Freiwillige oder als Kriegs-
freiwillige in das Heer eingestellten Beamten, die von der Dienst-
pflicht im aktiven Heere nicht endgültig befreit sind und ihr auch
noch nicht genügt haben. Auf Beamte, welche als Ersatzreservisten
oder Angehörige des unausgebildeten Landsturms in den Kriegs-
dienst eintreten, finden dagegen die Bestimmungen unter Nr. 1
bis 7 unbeschränkte Anwendung.“
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 23. März 1915.
Friedrich Franz.
Langfeld. Frhr. v. Heintze. v. Blücher. L. v. Meerheimb.
(Ar. 17.) Verordnung vom 30. März 1915 zur Abänderung der Verord-
nung vom 22. Dezember 1899, betreffend die Stempelsteuer in der Fassung
vom 7. Oktober 1910 (Rbl. Nr. 37).
Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg,
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin,
der Lande Rostock und Stargard Herr usw.
Wir verordnen nach verfassungsmäßiger Beratung mit Unseren getreuen
Ständen zur Abänderung der Verordnung vom 22. Dezember 1899, betreffend
die Stempelsteuer in der Fassung vom 7. Oktober 1910 (Rbl. Nr. 37),
was, folgt:
1. Der 8 5 erhält eine neue Ziffer 5 mit folgendem Wortlaut:
„Das Großherzogliche Finanzministerium kann unter Zustimmung
des Engeren Ausschusses von Ritter= und Landschaft die Nieder-
schlagung gesetzlich erforderlicher oder die Erstattung bereits ver-
wendeter Stempel aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise ver-
sügen, wenn di aunssührung eines Geschäftes unterblieben und
ig innerhalb zweier Jahre « des
Geschäftes beantragt worden is *# bre nach der Beurkundung