Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 50. 1915. 277 
J. 
Die behördlichen Befugnisse aus § 1 der Bundesratsverordnung werden 
hiermit der Gewerbekommission hierselbst übertragen. 
II. 
Als Polizeibehörde im Sinne der Bundesratsverordnung ist die Orts- 
obrigkeit anzusehen. 
Schwerin, den 31. März 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches' Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
(4) Bekanntmachung vom 3. April 1915 zur Bundesratsverordnung vom 
25. Jannar 1915 über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl. 
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 25. Januar 1915 über 
die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl wird bestimmt: 
I 
Zu § 4 Absatz 4 unter a der Bundesratsverordnung. 
Als Angehörige einer Wirtschaft gelten bei landwirtschaftlichen Betrieben, 
die im Eigentum einer öffentlichen oder gemeinnützigen Anstalt (Irrenanstalten, 
Krankenhäuser, Waisenhäuser und dergl.) stehen und mit ihrem Betriebe ver- 
bunden sind, auch das Personal und die Pfleglinge oder Insassen dieser Anstalt. 
II. 
Zu § 48 der Bundesratsverordnung. r!5 
Mehrere Kommunalverbände, die sich durch übereinstimmende Beschlüsse 
zu einem gemeinsamen Versorgungsgebiete zusammenschließen und eine gemein- 
same Mehl= bezw. Kornverteilungsstelle einrichten, können auf Vorschlag der 
Landesbehörde für Volksernährung zu Schwerin durch das unterzeichnete 
Ministerium allgemein oder hinsichtlich einzelner Befugnisse als ein Kommunal-= 
verband im Sinne der Bundesratsverordnung anerkannt werden. Bezügliche 
Anträge sind an die Landesbehörde für Volksernährung zu richten. 
Schwerin, den 3. April 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
 
	        
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