Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

276  Nr.  50.  1915.
8  Unterbeamte  stattgehabte  Anrechnung  zu  einer  gleichen  Ver-Anstellung

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fg  iensteinkommens  in  der  neuen  Klasse  führt.

besserung  des  D
Schwerin,  den  1.  April  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Staatsministerium.
Langfeld.  Flrhr.  v.  Heintze.  b.  Blücher.  L.  v.  Meerh  eimb.

(2)  Belanntmachung  vom  31.  März  1915,  betreffend  Obliegenheiten  der  in
Gemäßheit  der  Verordnung  vom  6.  August  1914  bestellten  Landesherrlichen
Kommissare.
Mit  Rüasicht  auf  die  durch  die  Kriegszeit  geschaffenen  Verhältnisse  werden
die  in  Gemäßheit  der  Verordnung  vom  6.  August  1914  (Rbl.  Nr.  57  S.  440)
für  das  ritterschaftliche  Gebiet  bestellten  Landesherrlichen  Kommissare  beauftragt,
  in  denjenigen  Fällen,  in  denen  bei  Zurückstellungs=  oder  Entlassungsgesuchen
  usw.  der  zum  Heeresdienst  verpflichteten  Personen  die  ritterschaftlichen
Gutsherrschaften  zugleich  Antragsteller  und  begutachtende  Obrigkeiten  sind,
ihrerseits  die  Obliegenheiten  der  begutachtenden  Obrigkeiten  zu  übernehmen.
Gleichzeitig  werden  die  Landesherrlichen  Kommissare  beauftragt,  die  durch
die  Ausführungsbestimmungen  zum  Militärhinterbliebenengesetz  (vergl.  Rbl.
1908  Nr.  3  S.  11  ff.  und  1914  Nr.  108,  S.  619  ff.)  vorgeschriebenen
Festäbigungen  der  Angaben  der  ritterschaftlichen  Ortsbehörden  ihrerseits  vorzunehmen.

Den  Bescheinigungen  der  Kommissare  ist  der  Dienststempel  beizusetzen.

Schwerin,  den  31.  März  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(3)  Bekanntmachung  vom  31.  März  1915  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  vom  26.  März  1915,  betreffend  den  Ausschank  und  Verkauf  von
Branntwein  oder  Spiritus.

Zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  26.  März  1915,  betreffend
den  Ausschank  und  Verkauf  von  Branntwein  oder  Spiritus,  —  RG#l.  S.  183
—  wird  bestimmt.