Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 51. 1915. 281 
8§ 6. Die Meldung ist zu richten an 
Medizinalabteilung des Agl. PFreuß. Kriegsministeriums 
Verlin W 9, LCeipziger Platz 17. 
§ 7. Die Meldung hat zu erfolgen 
bis zum 17. April 1915 an die im § 6 angegebene Adresse. 
§5 8. Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Beamten sind befugt, 
zur Ermittelung richtiger Angaben Vorratsräume, in denen Vorräte an Verbandstoffen 
zu vermuten sind, zu untersuchen und die Bücher der zur Auskunft Verpflichteten 
zu prüfen. 
§ 9. Wer vorsätzlich die in den oben genannten Paragraphen geforderte Auskunft 
zu der in §7 angesetzten Frist nicht erleilt, oder wissentlich unrichtige oder unvollständige 
Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafen bis zu 
Mk. 10000 bestraft; auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil als dem Staat 
verfallen erklärt werden. 
Altona, den 7. April 1915. 
Das Königl. stellv. Generalkommando des IX. Armeekorps. 
Der kommandierende General. 
v. Roehl, 
General der Artillerie. 
Mit dieser Nr. 51 wird ausgegeben: Nr. 43 des Reichs-Gesetzblatts von 1915.
	        
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