Ar. 63. L
Regierungs-Blatt
für das
Grohßherzogtum Meckleunburg-Schwerin.
Jahrgang 1915.
Ausgegeben Schwerin, Mittwoch, den 28. April 1915.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekonntmachung, betreffend Waldweide für Schweine. (2) Bekannt-
machung, betreffend Musterung der Landsturmpflichtigen österreichischer
und ungarischer Staats= sowie bosnischer Landesangehörigkeit. (3) Be-
kanntmachung zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 12. April
1915 über die Regelung des Verlehrs mit Kartoffeln. (4) Bekannt-
machung, betreffend Pferdeausfuhrverbot. (5) Bekanntmachung, betreffend
Verwendung von Rohteer.
II. Abteilung.
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(1) Bekanntmachung vom 24. April 1915, betreffend Waldweide für Schweine.
Zur Sicherung des Brotgetreides und der Kartoffelvorräte für die menschliche
Ernährung müssen bekanntlich die Schweinebestände in großem Umfange
verringert werden. Es muß aber, um einer späteren Fleischnot vorzubeugen,
für das Durchhalten der Zuchttiere und des jungen Nachwuchses gesorgt werden.
Hierbei kann die Waldweide eine wesentliche Hülfe gewähren, die sowohl
brauchbares Grünfutter als auch eiweißhaltiges Futter in Würmern, Käfern,
Schnecken, Pilzen und dergl. bietet. Das Großherzogliche Finanzministerium,
Abteilung für Domänen und Forsten, hat bereits vor längerer Zeit die
unterstellten Forstbehörden wegen der Gestattung des Eintriebs von Schweinen
in die Großherzoglichen Waldungen mit Weisung versehen. Es erscheint aber
erwünscht, daß auch die sonstigen Forstbesitzer (Magistrate, Klosterämter,
Gutsbesitzer) den Eintrieb von Schweinen in ihre Waldungen gestatten und
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