Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

412 Nr. 63. 1915. 
« igkei Möglichkeit die Benutzung der Waldweide durch die 
doh de dreienn *J auch den Zusammenschluß kleinerer 
Besitzer zum Zwecke des gemeinsamen Weidens veranlassen. 6 
Eine vom Großherzoglichen Finanzministerium, Abteilung für Domänen 
und Forsten, am 26. v. Mts. an die Forstinspektionen und Oberförstereien 
erlassene zur Sache interessierende Verfügung wird nachstehend zur allgemeinen 
Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 24. April 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Schwerin, den 26. März 1915. 
Das unterzeichnete Ministerium gibt den Forstinspektionen und 
Oberförstereien hierneben Abschrift derjenigen Maßnahmen, welche 
für den Eintrieb von Schweinen in die Waldungen im Lübecker 
Staatsgebiet vorgesehen sind, zur dortseitigen Kenntnisnahme und 
Beachtung. 
Bemerkt wird dazu, daß der Schweineeintrieb mit besonderem 
Nutzen auch in den Herbstmonaten und bei reicher Mast selbst bis 
in den Winter hinein festgesetzt werden kann, wenn den Schweinen 
reichliches Streumaterial während der Nachtzeit gewährt wird. Auch 
ist nicht unbeachtet zu lassen, daß den Schweinen Wasser zum 
Trinken zur Verfügung stehen muß. Was die Berechnung des 
Weidegeldes betrifft, so wird für den Bereich der Kameralforsten 
bestimmt, daß das Weidegeld für das laufende Kalenderjahr 
zu gelten hat. 
Für die Revierförster sind Stücke dieser Verfügung angeschlossen. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Finanzministerium, 
Abteilung für Domänen und Forsten. 
v. Blücher. 
An 
die Großherzoglichen Forstinspektionen 
und Oberförstereien.
	        
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