412 Nr. 63. 1915.
« igkei Möglichkeit die Benutzung der Waldweide durch die
doh de dreienn *J auch den Zusammenschluß kleinerer
Besitzer zum Zwecke des gemeinsamen Weidens veranlassen. 6
Eine vom Großherzoglichen Finanzministerium, Abteilung für Domänen
und Forsten, am 26. v. Mts. an die Forstinspektionen und Oberförstereien
erlassene zur Sache interessierende Verfügung wird nachstehend zur allgemeinen
Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 24. April 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Schwerin, den 26. März 1915.
Das unterzeichnete Ministerium gibt den Forstinspektionen und
Oberförstereien hierneben Abschrift derjenigen Maßnahmen, welche
für den Eintrieb von Schweinen in die Waldungen im Lübecker
Staatsgebiet vorgesehen sind, zur dortseitigen Kenntnisnahme und
Beachtung.
Bemerkt wird dazu, daß der Schweineeintrieb mit besonderem
Nutzen auch in den Herbstmonaten und bei reicher Mast selbst bis
in den Winter hinein festgesetzt werden kann, wenn den Schweinen
reichliches Streumaterial während der Nachtzeit gewährt wird. Auch
ist nicht unbeachtet zu lassen, daß den Schweinen Wasser zum
Trinken zur Verfügung stehen muß. Was die Berechnung des
Weidegeldes betrifft, so wird für den Bereich der Kameralforsten
bestimmt, daß das Weidegeld für das laufende Kalenderjahr
zu gelten hat.
Für die Revierförster sind Stücke dieser Verfügung angeschlossen.
Großherzoglich Mecklenburgisches Finanzministerium,
Abteilung für Domänen und Forsten.
v. Blücher.
An
die Großherzoglichen Forstinspektionen
und Oberförstereien.