Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 65.1915. 329 
8 4. 
Umfang der Meldung. 
* Die Meldepflicht umfaßt außer den Angaben über Vorratsmengen noch folgende 
Fragen: 
a) wem die dhremden Vorräte gehören, welche sich im Gewahrsam des Aus- 
kunftspflichtigen befinden. 
b) ob, und gegebenenfalls durch welche Stelle bereits von anderer Seite eine 
Beschlagnahme der Vorräte erfolgt ist. 
§ 5. 
Ausgenommen von der Verfügung. 
Ausgenommen von dieser Verfügung sind solche in § 3 gekennzeichneten Personen, 
Gesellschaften usw., deren Vorräte (einschließlich derjenigen in sämtlichen Zweigstellen, 
die sich im Bezirk der verfügenden Behörde befinden) am 1. Mai 1915 gleich oder 
geringer waren als die folgenden Beträge: 
Summe der Vorräte (Gesamtgewichte) 
aus den Klassen 1—11 b einschee. 150 kg 
„ „ „ 12—444 20„ 
„ „ „ 15—17 « ......·100» 
,,,,»18u.19,,......50« 
„ der Klasse 20 „ 50 „ 
„ den Klassen 21 u. 22 » . ....600,, 
jedoch mit der Maßgabe, daß sie (außer der nach § 6 für beschlagnahmte Bestände zu- 
lässigen Verwendungsart) solche Bestände nur im eigenen Betriebe und lediglich zu 
dringenden Reparaturzwecken auch im fremden Betriebe verarbeiten dürfen. Jede 
weitere Verfügung über diese Bestände ist verboten. « 
§6. 
Beschlagnahmebestimmungen. 
Die Verwendung der beschlagnahmten Bestände wird in folgender Weise geregelt: 
a) Die beschlagnahmten Vorräte verbleiben in den Lagerräumen und sind tun- 
lichst gesondert aufzubewahren. Es ist ein Lagerbuch einzurichten aus 
welchem jede Anderung der Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich 
kein muß, und den Polizei= und Militärbehörden jederzeit die Prüfung der 
äger und des Lagerbuches sowie die Besichtigung des Betriebes zu gestatten. 
b) Aus den beschlagnahmten Vorräten dürfen entnommen werden:
	        
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