Nr. 65. 1915. 327
Gegenstand
16.Zinn, entsprechend dem Zustand der Klasse 15, jedoch mit einem Reingehalt von
mindestens 90 Prozent und weniger als 99,7 Prozent.
17.
Zinn in Erzen, Neben= und Zwischenprodukten der Hüttenindustrie, Salzen
und Legierungen mit andern Metallen, sofern sie nicht unter Klasse 8
und 9 fallen, unverarbeitet und vorgearbeitet, mit einem Zinngehalt
von mindestens 10 Prozent des Gesamtgewichts, insbesondere auch
Zinnchloride. Ausgenommen sind fertiges Misch= und Lötzinn mit einem
Zinngehalt von weniger als 50 Prozent.
18. Aluminium, unverarbeitet und vorgearbeitet, mit einem Reingehalt
von mindestens 80 Prozent in jeder Form, insbesondere Drähte,
Seile, Bleche, Profile, unfertige Hohlgefäße und unfertige Hausgeräte, auch
als Altmaterial und Abfall jeder Art, ausschließlich Aluminium-Pulver
und Folien.
19.) Aluminium in Legierungen, unverarbeitet und vorgearbeitet,
mit einem Aluminiumgehalt von mindestens 60 Prozent des
Gesamtgewichts, auch als Altmaterial und Abfall jeder Art.
20.] Antimon, metallisch (Regulus) mit einem Reingehalt von mindestens
90 Prozent, Schwefelantimon (Crudum), Antimonoxyd und
Antimonerze, sowohl als Handelsprodukt wie als Hüttenzwischenprodukt,
unverarbeitet und vorgearbeitet, auch als Altmaterial
und Abfall jeder Art, ausgenommen Brechweinstein.
21. Hartblei, unverarbeitet, vorgearbeitet und fertige Druckmittel,
mit einem Antimongehalt von 2—6 Prozent, insbesondere
Barren, Platten, Röhren, Weiß= und Lagermetall, Schriftmetall, Schriften,
Notenstichplatten, Stereotypplatten, auch Altmaterial.
22.] Hartblei, unverarbeitet, vorgearbeitet und fertige Druckmittel,
mit einem Antimongehalt von mehr als 6 Prozent, insbesondere
Barren, Platten, Röhren, Weiß= und Lagermetall, Schriftmetall, Schriften,
Notenstichplatten, Stereotypplatten, auch Altmaterial.
b) Bei zusammengesetzten Metallen (Legierungen), chemischen Verbindungen,
Zwischenprodukten und Erzen ist sowohl das Gesamtgewicht, wie der Gewichtsanteil des
Lauptmetalls der betreffenden Klasse zu melden. Hauptmetalle sind für Klasse 1—11b:
upfer; für Klasse 12—14: Nickel; für Klasse 15—17: Zinn; für Klasse 18
und 19: Aluminium; für Klasse 20—22: Antimon.
c) Zusammengesetzte Metalle (Legierungen), chemische Verbindungen, Zwischenprodukte
und Erze sind nur einmal, und zwar nur in der Klasse ihres Hauptmetalls zu
melden. In Zweifelsfällen sind solche Bestände unter demjenigen Hauptmetall zu keafi
fizieren, welches dem Gewicht nach in der Zusammensetzung üÜberwiegt.