Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  65.  1915.  327

 

 

Gegenstand

16.Zinn,  entsprechend  dem  Zustand  der  Klasse  15,  jedoch  mit  einem  Reingehalt  von
mindestens  90  Prozent  und  weniger  als  99,7  Prozent.

17.

Zinn  in  Erzen,  Neben=  und  Zwischenprodukten  der  Hüttenindustrie,  Salzen
und  Legierungen  mit  andern  Metallen,  sofern  sie  nicht  unter  Klasse  8
und  9  fallen,  unverarbeitet  und  vorgearbeitet,  mit  einem  Zinngehalt
  von  mindestens  10  Prozent  des  Gesamtgewichts,  insbesondere  auch
Zinnchloride.  Ausgenommen  sind  fertiges  Misch=  und  Lötzinn  mit  einem
Zinngehalt  von  weniger  als  50  Prozent.

18.  Aluminium,  unverarbeitet  und  vorgearbeitet,  mit  einem  Reingehalt

  von  mindestens  80  Prozent  in  jeder  Form,  insbesondere  Drähte,

Seile,  Bleche,  Profile,  unfertige  Hohlgefäße  und  unfertige  Hausgeräte,  auch

als  Altmaterial  und  Abfall  jeder  Art,  ausschließlich  Aluminium-Pulver

und  Folien.

19.)  Aluminium  in  Legierungen,  unverarbeitet  und  vorgearbeitet,

  mit  einem  Aluminiumgehalt  von  mindestens  60  Prozent  des

Gesamtgewichts,  auch  als  Altmaterial  und  Abfall  jeder  Art.

20.]  Antimon,  metallisch  (Regulus)  mit  einem  Reingehalt  von  mindestens

90  Prozent,  Schwefelantimon  (Crudum),  Antimonoxyd  und

Antimonerze,  sowohl  als  Handelsprodukt  wie  als  Hüttenzwischenprodukt,

  unverarbeitet  und  vorgearbeitet,  auch  als  Altmaterial

und  Abfall  jeder  Art,  ausgenommen  Brechweinstein.

21.  Hartblei,  unverarbeitet,  vorgearbeitet  und  fertige  Druckmittel,

  mit  einem  Antimongehalt  von  2—6  Prozent,  insbesondere

Barren,  Platten,  Röhren,  Weiß=  und  Lagermetall,  Schriftmetall,  Schriften,

Notenstichplatten,  Stereotypplatten,  auch  Altmaterial.

22.]  Hartblei,  unverarbeitet,  vorgearbeitet  und  fertige  Druckmittel,

  mit  einem  Antimongehalt  von  mehr  als  6  Prozent,  insbesondere

Barren,  Platten,  Röhren,  Weiß=  und  Lagermetall,  Schriftmetall,  Schriften,

Notenstichplatten,  Stereotypplatten,  auch  Altmaterial.

 

b)  Bei  zusammengesetzten  Metallen  (Legierungen),  chemischen  Verbindungen,
Zwischenprodukten  und  Erzen  ist  sowohl  das  Gesamtgewicht,  wie  der  Gewichtsanteil  des
Lauptmetalls  der  betreffenden  Klasse  zu  melden.  Hauptmetalle  sind  für  Klasse  1—11b:

upfer;  für  Klasse  12—14:  Nickel;  für  Klasse  15—17:  Zinn;  für  Klasse  18
und  19:  Aluminium;  für  Klasse  20—22:  Antimon.

c)  Zusammengesetzte  Metalle  (Legierungen),  chemische  Verbindungen,  Zwischenprodukte
  und  Erze  sind  nur  einmal,  und  zwar  nur  in  der  Klasse  ihres  Hauptmetalls  zu
melden.  In  Zweifelsfällen  sind  solche  Bestände  unter  demjenigen  Hauptmetall  zu  keafi
fizieren,  welches  dem  Gewicht  nach  in  der  Zusammensetzung  üÜberwiegt.