Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 68. 1915. 345 
Medizinalangelegenheiten, ausnahmsweise zur Prüfung zugelassen werden, 
wenn sie den Nachweis einer mindestens gleichwertigen Ausbildung in der 
Krankenpflege beibringen. 
Bei Sanitätsunteroffizieren, die noch nicht länger als ein Jahr aus dem 
aktiven Heer- oder Marinedienst ausgeschieden sind, gilt in dieser Hinsicht ein 
JZeugnis des dem Bewerber vorgesetzten Sanitätsamtes über eine einwandfreie, 
mindestens zweijährige Dienstzeit im Sanitätskorps des Heeres oder der Marine 
als ausreichend. Auf Sanitätsunteroffiziere außereuropäischer Truppenverbände 
des Deutschen Reiches findet diese Bestimmung entsprechende Anwendung. 
§ 7. 
Die Gebühren für die Prüfung einschließlich der Kosten für Verpflegung 
(§ 10 Absatz 2) betragen 20 Jx und sind vor Beginn der Prüfung zu entrichten. 
Wer von der Prüfung spätestens zwei Tage vor ihrem Beginne zurücktritt, 
erhält die bereits entrichteten Prüfungsgebühren zurückerstattet. 
8. 
Die Ladung der Prüflinge wird von dem Vorsitzenden der Prüfungs- 
kommission verfügt; sie soll spätestens zwei Wochen vor der Prüfung erfolgen: 
zugleich mit der Ladung wird dem Bewerber ein Abdruck der Prüfungsvorschriften 
mit der Aufforderung zugestellt, sich am Tage vor der Prüfung zu einer bestimmten 
Stunde bei der Direktion des Universitätskrankenhauses (§ 3) zu melden, um die 
Pflege eines Kranken sowie eine Nachtwache zu übernehmen (§ 14). 
§9. 
Zu einem Prüfungstermin werden in der Regel nicht mehr als sechs Prüf- 
linge zugelassen. 
Wer ohne ausreichende Entschuldigung in dem Prüfungstermin nicht recht- 
zeitig erscheint, kann bis zur Dauer von sechs Monaten von der Prüfung ausge- 
schlossen werden. 
8 10. 
Der Vorsitzende gibt Tag und Stunde der Prüfung spätestens eine Woche 
vor ihrem Beginn der Direktion des Krankenhauses bekannt, damit die nötigen 
Prüfungsräume und sächlichen Hilfsmittel bereitgehalten und die für die prak- 
tische Prüfung sich eignenden Krankheitsfälle ausgesucht werden. 
Der Prüfling tritt für die Dauer der Prüfung, die drei, in der Regel auf- 
einanderfolgende, Tage beträgt, in die Verpflegung des Universitätskranken- 
hauses ein.
	        
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