Metadata : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

8  54.  Der  Begriff  und  die  Erfordernisse  des  Gesetzes.  11

heitsbeschlüsse  der  beiden  Versammlungen  erforderlich  und  ausreichend:
  der  Effekt  dieser  Uebereinstimmung  besteht  aber  zunächst  nur
in  der  definitiven  Herstellung  eines  Gesetzentwurfes.  Um  ihn
zum  Gesetz  zu  erheben,  muß  noch  die  Ausstattung  desselben  mit  verbindlicher
  Kraft,  der  Gesetzesbefehl  oder  die  Sanktion,  sowie  die
Ausfertigung  und  Verkündigung  hinzukommen  !).  In  dem  Verfassungsgesetz
  f.  Els.-Lothr.  v.  31.  Mai  1911  85  sind  die  Worte  »und  ausreichende,
welche  so  viele  unrichtige  Auslegungen  und  Irrtümer  verschuldet  haben,
fortgeblieben.  Es  heißt  hier:  »Die  Uebereinstimmung  des  Kaisers  und
beider  Kammern  ist  zu  jedem  Gesetz  erforderlich«.  Dies  dient  zur
Bestätigung  der  hier  gegebenen  Auslegung  des  Art.  5  der  RV.

4.  Da  nur  diejenige  Anordnung  eines  Rechtssatzes  ein  Gesetz  ist,
welche  rechtsverbindlich  ist,  so  ergibt  sich,  daß  Gesetze  nur  derjenige
erlassen  kann,  welcher  befugt  ist,  die  Rechtsordnung  zu  regeln  und
die  Befolgung  eines  Rechtssatzes  anzubefehlen  ?).  Die  Frage,  wem  diese
Befugnis  zusteht,  beantwortet  sich  nach  dem  jeweiligen  Verfassungszustande.
  Daß  nur  der  Souverän  oder  die  »höchste«  Staatsgewalt  Gesetze
  zu  geben  befugt  sei,  folgt  aus  dem  Begriffe  des  Gesetzes  nicht,
sondern  kann  nur  aus  dem  in  einem  politischen  Gemeinwesen  verwirklichten
  Staatsbegriff  sich  ergeben.  Gesetze  im  materiellen
Sinne  des  Wortes  können  vielmehr  auch  von  untergeordneten  Organen
auf  Grund  einer  verfassungsmäßigen  oder  gesetzlichen  Ermächtigung
gegeben  werden.  Vgl.  darüber  unter  8  58.  Der  Begriff  des  Gesetzes
umfaßt  ferner  auch  die  Autonomie  in  allen  ihren  Abstufungen  und
Anwendungen.  RBRechtsverbindliche  Anordnungen  von  Rechtssätzen
seitens  der  Gemeinden  oder  anderer  öffentlich-rechtlicher  Verbände
oder  der  Grundherrschaften  und  anderer  nicht  souveräner  Gewalthaber
können  auch  Gesetze  im  materiellen  Sinne  des  Wortes  sein,  wenn
ihnen  der  Staat  eine  solche  Befugnis  delegiert  hat.  Nur  da,  wo  der
Staat  die  Ordnung  und  Regelung  des  Rechtszustandes  zu  seiner  Aufgabe
  gemacht  hat,  die  er  selbst  und  ausschließlich  durchführt,  so  daß
er  allein  befugt  ist,  Rechtssätze  wirksam  anzuordnen,  wird  die  Definition
  des  Gesetzes  alseiner  rechtsverbindlichen  Anordnung
eines  Rechtssatzes  gleichbedeutend  mit  der  Definition  des  Gesetzes  als
einer  vom  Staate  erlassenen  Anordnung  eines  Rechtssatzes  ?).

Wo  der  Staat  die  Ordnung  des  Rechtszustandes  im  wesentlichen,
wenngleich  nicht  völlig,  zu  seiner  eigenen  Aufgabe  macht  und  den
ihm  untergeordneten  Verbänden  und  Einzelpersonen  nur  in  beschränktem
  Maße  den  Erlaß  rechtsverbindlicher  Anordnungen  von  Rechtssätzen
  gestattet,  so  daß  die  an  Zahl  und  Bedeutung  überwiegende
Masse  aller  Gesetze  vom  Staate  ausgeht,  entwickelt  sich  der  Sprach-1)

  Vgl.  die  Ausführungen  in  dem  folgenden  Paragraphen.

2)  Duranton,  Cours  de  droit  francais  I,  ch.  2,  nro.  29  definiert  Gesetz  ganz
richtig  als  „une  regle  etablie  par  une  autorite  a  laquelle  on  est  tenu  d’obeir“.

3)  Vgl.  v.  Gerber,  Grundzüge  $  45,  Note  1.