346 Nr. 68. 1915.
§ 11.
eine mündliche und eine praktische; jene wird regelmäßig
diese im wesentlichen am zweiten Tage abgehalten.
8 12.
Der Vorsitzende leitet die Prüfung und verteilt die Prüfungsgegenstände
13 bis )) unter die Prüfenden.
Die Prüfung ist
am ersten und dritten,
§ 13.
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Gegenstände:
a) Bau und Verrichtungen des menschlichen Körpers.
b) Allgemeine Lehre von den Erkrankungen und ihren Erscheinungen, be-
sonders über Fieber und Puls; Ansteckung; Wundkrankheiten; Asepsis
und Antiseptik.
) Einrichtungen in Krankenräumen: den Anforderungen der Gesund-
heitslehre entsprechende Herrichtung und Ausstattung des Kranken-
zimmers, Lüftung, Beleuchtung, Heizung, Wasserversorgung, Beseiti-
gung der Abgänge.
d) Krankenwartung: insbesondere Reinlichkeitspflege, Versorgung mit
Wäsche, Lagerung und Umbettung des Kranken; Krankenbeförderung;
Badepflege.
e) Krankenernährung: Zubereitung und Darreichung der gewöhnlichen
Krankenspeisen und Getränke.
f) Krankenbeobachtung: Krankenbericht an den Arzt; Ausführung ärzt-
licher Verordnungen.
8)0 Hilfeleistung bei der Krankenuntersuchung und behandlung, nament-
lich bei der Wundbehandlung; Lagerung und Versorgung verletzter
Glieder, Notverband, Hilfeleistung bei Operationen und bei der Be-
täubung, Vorbereitung des Verbandmaterials und der Instrumente.
h) Gilfeleistung bei plötzlich auftretenden Leiden und Beschwerden, bei
gefahrdrohenden Krankheitserscheinungen, bei Unglücksfällen (Blut—
stillung, künstliche Atmung) und bei Vergiftungen, Grenzen der Hilfe-
leistungen.
"ô üere, bei cansteinder Krankheit: Verhütung der Übertragung von
rankheitskeimen auf den Kranken, 1
Deeinsektnslisne f den Pfleger und andere Personer
k) Zeichen des eingetretenen Todes; Behandlung der Leiche.
1) Gesetzliche und andere Vorschriften, soweit sie die Krankenpflegetätig-
keit berühren.