Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 69. 1915. 353 
Können Bescheinigungen der zu a und b erwähnten Art nicht gleich beige- 
bracht werden, so sind bestimmte Angaben über den Dienstgrad, die Dienststellung 
und den Truppenteil oder die Behörde des Verstorbenen erforderlich und als Aus- 
weise über den Tod die in Händen der Antragsteller befindlichen Mitteilungen der 
Truppenteile usw., Auszüge aus Kriegsranglisten oder Kriegsstammrollen, Todes- 
anzeigen und Nachrufe der Truppenteile und Behörden im Militär-Wochenblatt 
oder in sonstigen Zeitungen und Zeitschriften beizufügen. Auch ein Hinweis auf 
die Nummer der amtlichen Verlustlisten würde genügen. 
Auf Antrag stellt das Zentral-Nachweise-Bureau des Kriegsministeriums in 
Berlin NW. 7, Dorotheenstraße 48, besondere Todesbescheinigungen aus. 
B. Versorgungsgebührnisse. 
4. Nach Ablauf der Gnadenzeit erhalten die Witwe und die Kinder — letztere bis zu 
18 Jahren — Witwen= und Waisengeld, sowie Kriegswitwen= und Kriegswaisengeld. 
5. Der Antrag auf Bewilligung der Versorgungsgebührnisse zu 4 ist an die Orts- 
polizeibehörde') des Wohnorts oder des anläßlich des Krieges gewählten Auf- 
enthaltsorts zu richten. 
An Belegstücken sind beizufügen: 
I. ) die Geburtsurkunden der Eheleute (können wegfallen, wenn die Geburts- 
tage aus der Heiratsurkunde ersichtlich sind oder wenn nur Waisen= und 
Kriegswaisengeld beansprucht wird oder wenn die Ehe über 9 Jahre be- 
standen hat); « 
II.“*) die Heiratsurkunde oder, wenn Waisen aus mehreren Ehen versorgungs- 
berechtigt sind, die betreffenden Heiratsurkunden (Geburts= und Heirats- 
urkunden der vor dem 1. 4. 1887 verheirateten, bei der preußischen Militär- 
witwenkasse versicherten Offiziere und Beamten befinden sich in der Regel 
bei der Generaldirektion der preußischen Militär-Witwenpensionsanstalt in 
Berlin W. 66, Leipziger Str. 5); 
III. ) die standesamtliche Urkunde oder an ihrer Stelle andere Nachweise (Be- 
scheinigung oder Mitteilung des Truppenteils, Beileidschreiben des Kom- 
mandeurs, Kompagniechefs usw.) über das Ableben des Ehemanns und, 
falls die versorgungsberechtigten Kinder auch ihre leibliche Mutter verloren 
haben, noch die standesamtliche Urkunde über das Ableben der Ehefrau; 
IV.*) die standesamtliche Geburtsurkunde für jedes versorgungsberechtigte Kind 
unter 18 Jahren; 
V. amtliche Bescheinigung darüber, daß 
a) die Ehe nicht rechtskräftig geschieden oder die eheliche Gemeinschaft nichr 
rechtskräftig aufgehoben war (kann wegfallen, wenn in der Sterbe- 
  
*) Hinterbliebene von Zivilbeamten haben sich an die letzte vorgesetzte Behörde des Ver- 
storbenen zu wenden. 
#)Anstelle der gebührendslichtigen Auszüge aus den Standesamtsregistern sind Bescheini- 
gungen in abgekürzter Form (nicht Abschriften) zulässig, die in Preußen unter Siegel und Unter- 
schrift des Standesbeamten kostenfrei ausgestellt werden, die entscheidenden Tatsachen ergeben und 
die maßgebenden Daten in Buchstaben ausgeschrieben enthalten.
	        
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