Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Ar.  70.  355

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mechleuburg-Schwerin.
Jahrgang  1915.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  12.  Mai  1915.

Inhalt:

I.  Abteilung.  (Nr.  20.)  Zusatzverordnung  zur.  Verordnung  vom  2.  Mai  1912,  betreffend
die  Beförderung  gefährlicher  Gegenstände  mit  Kauffahrteischiffen.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  weitere  Anordnungen  der  Landesbehörde
für  Volksernährung.

 

 

 

 

I.  Abteilung.

(Nr.  20.)  Zusatzverordnung  vom  6.  Mai  1915  zur  Verordnung  vom  2.  Mai
1912,  betreffend  die  Beförderung  gefährlicher  Gegenstände  mit  Kauffahrteischiffen.


Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

Wir  verordnen  nach  Beratung  imit  Unseren  getreuen  Ständen,  was  folgt:
I.  Die  Anlage  1  der  Verordnung  vom  2.  Mai  1912,  betreffend  die
Beförderung  gefährlicher  Gegenstände  mit  Kauffahrteischiffen,  (Röl.  Nr.  24

für  1912)  wird  folgendermaßen  ergänzt  bezw.  geändert:
1.  Seite  2  unter  La  A.  1a  Güterverzeichnis  wird  vor  „Ammonkarbonit
  I!“  eingefügt  „Ammonkarbonit  mit  angehängten  Buchstaben“.
2.  Ebenda  wird  vor  „Helokarbonit“  eingefügt  „Gelatine  Carbonit  6

mit  den  Buchstaben  a.  b.  c  usw.“.
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