Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 71. 1915. 363 
4) Dehnung in Prozenten, 
e) Gewicht auf 1 adem, 
1) * unter Feststellung des Anteils tierischer und pflanzlicher Spinn— 
toffe. 
89. 
Meldescheine und Muster sind getrennt an 
das Wollgewerbemeldeamt des Königl. Kriegsministeriums 
Berlin SW. 48, 
verlängerte Hedemannstraße Nr. 11 
vorschriftsmäßig ausgefüllt bis zum 3 1. Mai 1915einschl. einzureichen. Prüfungs- 
zeugnisse mit angesiegeltem Muster können bis 15. Juni 1915 nachgeliefert werden; dies 
ist im Meldeschein anzugeben. 
Alle Anfragen, welche die vorliegende Verfügung betreffen, sind in geson- 
derten Briefumschlägen an das Meldeamt zu richten. 
g 10. 
Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch einzurichten, aus dem jede Anderung 
der Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. 
Zur Ermittlung richtiger Angaben werden im Auftrage des Kriegsministeriums 
Beamte der Polizei= und Militärbehörden die Vorratsräume untersuchen und die Bücher 
der zur Auskunft Verpflichteten prüfen. 
Altona, den 14. Mai 1915. 
Das stellv. Generalkommando des IX. Armeekorps. 
v. Roehl, 
93
	        
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