366 Nr. 72. 1915.
Bekanntmachung,
betreffend Vorratserhebung und Beschlagnahme über Gummibereifung
für Kraftfahrzeuge jeder Art.
Nachstehende Verfügung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem
Bemerken, daß jede Übertretung (worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung
fällh), sowie jedes Anreizen zur Ubertretung der erlassenen Vorschrift, soweit nicht nach
den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9 Ziffer „b“ des
Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 (oder Artikel 4 Ziffer 2 des
Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912, oder nach § 5
der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915) mit Gefängnis
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark bestraft wird, und daß
Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staat verfallen erklärt werden können.
—–.
* 1.
Von der Verfügung betroffene Gegenstände.
Meldepflichtig und beschlagnahmt sind vom festgesetzten Meldetag ab bis auf
weiteres sämtliche Vorräte an Gummi-Bereifung (Decken, Schläuchen, Vollreifen) für
Kraftfahrzeuge jeder Art, auch die an Fahrzeugen, für welche eine erneute Zulassungs-
bescheinigung nicht erteilt wird, befindliche Bereifung.
8 2.
Von der Verfügung betroffene Personen, Gesellschaften usw.
Von dieser Verfügung betroffen werden:
a) alle Personen und Firmen, die die in § 1 aufgeführten Gegenstände in Ge-
wahrsam haben, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam undfoder bei
ihnen unter Zollaufsicht befinden;
b) alle Kommunen, öffentlich rechtliche Körperschaften und Verbände, die
solche Gegenstände in Gewahrsam haben, soweit die Vorräte sich in ihrem
Gewahrsam undfoder. bei ihnen unter Zollaufsicht befinden;
e) alle Empfänger (in dem unter a und b bezeichneten Umfang) solcher Gegen-
stände nach Empfang derselben, falls die Gegenstände sich am Meldetage
auf dem Versand befinden und nicht bei einem der unter a und b aufge-
führten Personen ufw. in Gewahrsam undoder unter Zollaufsicht gehalten