bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit
gelihee *- einem: Jahre bestraft. (69 h des Gesetzes über
den Belagerungszustand.)
Die Zivilbehörden werden ersucht, vorstehende Verordnung in
geeigneter Weise zur allgemeinen Kenntnis zu bringen.
von Roehl.
Schwerin, den 10. Mai 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(2) Bekanntmachung vom 19. Mai 1915, betrefsend Einrichtung des Maschinen-
betriebes auf den Anschlußgleisen der Sprengstofswerke Dr. R. Nahnsen u. Co.
zu Dömitz. «
Den Sprengstoffwerken Dr. R. Nahnsen u. Co. zu Dömitz ist auf ihren
Antrag die Genehmigung zur Einrichtung des Maschinenbetriebes auf ihren
bisher mit Pferden betriebenen Anschlußgleisen unter der Bedingung erteilt,
daß auf die Anlagen die Bau- und Betriebsvorschriften für Kleinbahnen
mit Lokomotivbetrieb vom 25. Mai 1903 und die Vorschriften der §§ 74—82
der Eisenbahn= Bau= und Betriebs-Ordnung vom 4. November 1904
Anwendung finden.
Die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit ist auf 10 km für die Stunde
festgesetzt.
Tie Anlage untersteht dem Großherzoglichen Eisenbahn-Komissariat.
Schwerin, den 19. Mai 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(3) Bekanntmachung vom 19. Mai 1915, betressend Verwendung von Bengol
und Solventnaphtha.
Eine von dem stellvertretenden kommandierenden General des IX. Armeekorps
am 1. d. Mts. erlassene Bekanntmachung, betreffend Verwendung von Benzol