Nr. 77. ass
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Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1915.
Ausgegeben Schwerin, Mittwoch, den 26. Mai 1915.
Inhalt.
I. Abteilung. (Nr. 21.) Verordnung zur Abänderung der Verordnung vom
26. Juni 1912, betreffend die Ruhegehälter und die Hinterbliebenen-
Versorgung der in der Großherzoglichen Eisenbahnverwaltung ange-
stellten Beamten.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Gedenkblatt für die Angehörigen der
für das Vaterland gefallenen Krieger. (2) Bekanntmachung, betreffend
die Beiträge zur Kasse der Israelitischen Landesgemeinde für das
Beitragsjahr 1. Juli 1915/16.
I. Abteilung.
(Nr. 21.) Verordnung vom 19. Mai 1915 zur Abänderung der Verordnung
vom 26. Juni 1912, betreffend die Ruhegehälter und die Hinterbliebenen-
Versorgung der in der Großherzoglichen Eisenbahnverwaltung angestellten
Beamten.
Wir Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg,
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der
Lande Rostock und Stargard Herr usw.
verordnen zur Abänderung Unserer Verordnung vom 26. Juni 1912, betreffend
die Ruhegehälter und die Hinterbliebenen-Versorgung der in der Großherzoglichen
Eisenbahnverwaltung angestellten Beamten, nach verfassungsmäßiger Verhandlung
mit Unsern getreuen Ständen, was folgt:
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