Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 77. ass 
* 
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1915. 
Ausgegeben Schwerin, Mittwoch, den 26. Mai 1915. 
  
Inhalt. 
I. Abteilung. (Nr. 21.) Verordnung zur Abänderung der Verordnung vom 
26. Juni 1912, betreffend die Ruhegehälter und die Hinterbliebenen- 
Versorgung der in der Großherzoglichen Eisenbahnverwaltung ange- 
stellten Beamten. 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Gedenkblatt für die Angehörigen der 
für das Vaterland gefallenen Krieger. (2) Bekanntmachung, betreffend 
die Beiträge zur Kasse der Israelitischen Landesgemeinde für das 
Beitragsjahr 1. Juli 1915/16. 
  
I. Abteilung. 
  
(Nr. 21.) Verordnung vom 19. Mai 1915 zur Abänderung der Verordnung 
vom 26. Juni 1912, betreffend die Ruhegehälter und die Hinterbliebenen- 
Versorgung der in der Großherzoglichen Eisenbahnverwaltung angestellten 
Beamten. 
Wir Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg, 
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der 
Lande Rostock und Stargard Herr usw. 
verordnen zur Abänderung Unserer Verordnung vom 26. Juni 1912, betreffend 
die Ruhegehälter und die Hinterbliebenen-Versorgung der in der Großherzoglichen 
Eisenbahnverwaltung angestellten Beamten, nach verfassungsmäßiger Verhandlung 
mit Unsern getreuen Ständen, was folgt: 
100
	        
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