384 Nr. 77. 1915.
J.
Der § 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„Ein Anspruch auf Ruhegehalt beim Eintritt der Dienstunfähigkeit vor
Ablauf von 5 Dienstjahren steht dem Beamten nur zu:
a) wenn dies bei der Anstellung mit Genehmigung des Großherzoglichen
Ministeriums des Innern ausdrücklich zugestanden ist. (Vergl. jedoch
5 19—25.)
b) wenn die Dienstunfähigkeit als Folge der Teilnahme an einem
Feldzuge eingetreten ist. (Vergl. § 5.)
II.
Diese Bestimmungen treten rückwirkend mit dem 1. August 1914 in Kraft.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 19. Mai 1915.
Friedrich Franz.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 19. Mai 1915, betreffend Gedenkblatt für die Ange-
hörigen der für das Vaterland gefallenen Krieger.
Ein Kaiserlicher Erlaß vom 27. Januar 1915 betr. ein Gedenkblatt für die
Angehörigen der für das Vaterland gefallenen Krieger wird nebst den dazu
ergangenen Ausführungsbestimmungen des Königlich Preußischen Kriegs—
missseris vom 29. März d. Is. nachstehend zur allgemeinen Kenntnis
gebracht.
Im Bereich des Großherzogtums werden die Gedenkblätter den Orts-
obrigkeiten der empfangsberechtigten Angehörigen zugehen.
Die Ortsobrigkeit hat aber zur Verabfolgung an den Empfangsberechtigten,
wenn dieser der Landeskirche angehört, das Gedenkblatt an dessen Ortsgeistlichen
weiter zu geben; wenn der Empfangsberechtigte reformierten Bekenntnisses,
römisch-katholischen Bekenntnisses oder Israelit ist, ebenso zu verfahren, voraus-
gesetzt, daß der Geistliche in ihrem obrigkeitlichen Bezirk wohnt, in allen