18.
19.
21.
22.
Nr. 78. 1915. 395
84.
Stromlieferung nach auswärts.
Soweit die Leitungen im Genehmigungsgebiet ausreichen, darf das Werk unter
Benutzung dieser Leitungen Strom über das Gebiet des Großherzogtums hinaus liefern.
Wird aber bei der Stromlieferung nach außerhalb den einzelnen Kupferdrähten
der dazu benutzten Hauptleitungen ein Querschnitt von mehr als 50 qmm gegeben,
so hat die Großherzogliche Regierung im Falle der ÜUbernahme (58 22 ff.) den durch den
höheren Querschnitt verursachten Mehrpreis nur dann zu erstatten, falls der erhöhte
Querschnitt auch schon für den Verbrauch innerhalb des Großherzogtums notwendig
oder doch überwiegend zweckmäßig war. Bei steigendem Verbrauch innerhalb des
Großherzogtums mus,falls die Leitungen sonst nicht mehr ausreichen, der ausländische
Bedarf hinter dem inländischen zurücktreten.
g6.
Stromerzeugung.
Die Erzeugung des von dem Werk zur Versorgung des Genehmigungsgebiets ge-
lieferten Stromes darf zunächst außerhalb Mecklenburgs geschehen.
Wegen der Errichtung einer selbständigen Stromerzeugungsstelle im Inlande zur
Versorgung des Genehmigungsgebiets bleiben besondere Abmachungen vorbehalten.
86.
Reserveverhältnis mit anderen Zentralen.
Soweit die technischen Einrichtungen es jeweilig ermöglichen und die Betriebs-
mittel nicht anderweitig benötigt werden, ist das Werk verpflichtet, andere Überland-
zentralen, welche Gebietsteile des Großherzogtums mit Strom versorgen, insoweit im
Falle von Betriebsstörungen mit Stromlieferung zu unterstützen.
Eine entsprechende Verpflichtung hat die Großherzogliche Regierung der Allge-
meinen Elektrizitätsgesellschaft Berlin in der Genehmigung zur Versorgung des Nor-
dens und Ostens des Großherzogtums (Rbl. Nr. ) ) auferlegt.
Für die Aushülfe-Stromlieferung darf die stromliefernde Zentrale dem unter-
" stützten Werke nur einen Aufschlag von höchstens 20 % auf die normalen Großabnehmer=
—1
27.
Strompreise berechnen. %
Die Mehrkosten trägt das unterstützte Werk; eine Abwälzung auf die Abnehmer
ist nicht statthaft.
Soweit ein Aushülfe-Strombezug möglich ist, ist das Werk verpflichtet, ihn zur
schnellsten Befriedigung seiner Abnehmer anzuwenden (vgl. Ziffer 61).
8 7.
Benutzung der Landeschausseen, öffentlichen Wege usw.
Die Großherzogliche Regierung wird dem Werk ohne Erhebung besonderer Ab-
gaben vorbehaltlich näherer wegebautechnischer bezw. verkehrstechnischer Festsetzung im
einzelnen Falle und unbeschadet der Rechte Dritter die Benutzung und Kreuzung der
*) Das Regierungs-Blatt wird später herausgegeben werden.