37.
38.
39.
40.
41.
42.
43.
Nr. 78. 1915. 397
Masten und sonstige, auch gegliederte Leitungsträger und Netze, sind in Aufbau
und Farbe möglichst unauffällig zu gestalten.
36.
Transformatorenhäuschen sind in Form, Farbe und Baustoff unauffälli licht
und sachlich herzustellen; reine Eisenkonstruktionen für ’*)3 gian zu. Wt k
§6 9.
Ausschließlichkeitsrecht.
Innerhalb des in Ziffer 2 bezeichneten Gebiets wird während der Geltungsdauer
dieser Genehmigung, abgesehen von den Fällen der Ziffern 38 bis 40 und unbeschadet
der bei Erteilung dieser Genehmigung bereits bestehenden Rechte Dritter die Groß-
herzogliche Regierung nur dem Werk und den von ihm mit Strom versorgten Gemein-
schaftsabnehmern (Genossenschaften usw.) die Benutzung und Kreuzung der Landes-
eisenbahnen, Landeschausseen und öffentlichen Wasserstraßen durch ober= oder unter-
irdische Starkstromleitungen gestatten.
Die Großherzogliche Regierung behält sich vor, auch anderen Unternehmern die
Verlegung von Leitungen zu gestatten:
I. für Verkehrs= und Transportmittel;
II. zur Stromversorgung ihrer eigenen Betriebe aus eigenen Kraftwerken;
III. zur Durchleitung, ohne das Recht der Stromabgabe innerhalb des Ver-
sorgungsgebiets des Werkes (Ziffer 2).
Soweit durch solche Leitungen vorhandene Leitungen des Werkes gekreuzt werden,
haben die Unternehmer der neuen Leitungen die erforderlichen Schutzvorkehrungen auf
ihre Kosten herzustellen.
Die Großherzogliche Regierung behält sich weiter vor, auch anderen Unterneh-
mern die Stromlieferung im Versorgungsgebiet des Werkes (Ziffer 2) zu gestatten,
wenn 10 Jahre nach Erteilung dieser Genehmigung zwischen dem Werk und dem zu
versorgenden Abnehmer ein Stromlieferungsvertrag nicht zustande gekommen ist.
Die Großherzogliche Regierung ist auch weiterhin nicht verhindert, die in Ziffer 37
bezeichneten Verkehrswege für die Verlegung von anderen Leitungen als elektrischen
Starkstromleitungen (z. B. Telegraphen-, Fernsprech= und Gasleitungen) zu benuzen
oder zur Verfügung zu stellen, soweit das ohne Beeinträchtigung der bestehenden Lei-
tungen des Werks geschehen kann.
über das in Ziffer 2 bezeichnete Versorgungsgebiet hinaus wird die Großherzog-
liche Regierung dem Werk die Benutzung der in Ziffer 37 angeführten Verkehrswege
zur Durchführung von Starkstromleitungen ohne das Recht der Stromahgabe gestatten,
soweit dem nicht bereits bestehende Rechte Dritter entgegenstehen sollten.
g 10.
Dauer der Genehmigung.
Diese Genehmigung wird erstmalig für die Zeit bis zum 31. März 1953 erteilt.
Das Werk hat bis zum 1. April 1948 zu erklären, ob und auf wielange es seiner—
seits eine Verlängerung der Genehmigung wünscht. Die Großherzogliche Regierung
behält sich bejahendenfalls bis zum 1. April 1950 die Entscheidung darüber vor, ob sie
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