Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 78. 1915. 409 
(Allgemeine Stromlieferungsbedingungen.) Anlage 2. 
überlandzentrale Lübeck. 
Allgemeine Stromlieferungsbedingungen 
für unmittelbare Einzelabnehmer im Gebiet der überlandzentrale Lübeck 
(machstehend Werk genannt). 
8 1. 
Verpflichtung des Werks zum Anschluß eines Abnehmers. 
Das Werk liefert elektrische Energie für Licht-, Kraft= und sonstige Zwecke un- 
mittelbar aus dem Hochspannungsnetz auf Grund der nachstehenden Bedingungen. 
Das Werk muß an jeden unmittelbaren Einzelabnehmer Strom liefern, der eine 
jährliche Bruttostromeinnahme von 15 % des für den Anschluß neuaufzuwendenden Ka- 
pitals (Ziffer 12 der landesherrlichen Genehmigung) auf 10 Jahre gewährleistet. Es 
muß aber die gewährleistete Summe einem Betrage von 1-4“ für den Morgen unter 
dem Pfluge bei landwirtschaftlichen Betrieben und von 40 ¾ für das Kilowatt Kraft- 
anschlußwert bei gewerblichen Betrieben gleichkommen. Andernfalls tritt eine ent- 
sprechende Erhöhung der zu gewährleistenden Bruttostromeinnahme ein. 
§2. 
Verpflichtung zum Strombezug. 
· Wer aus dem Leitungsnetz elektrischen Strom beziehen will, hat dies dem Werk 
schriftlich unter Benutzung des Anmeldebogens (Unteranlage A) anzuzeigen. Durch 
Unterschrift der Anmeldung erkennt der Abnehmer diese allgemeinen Stromlieferungs- 
bedingungen als für ihn verbindlich an und verpflichtet sich auf Grund derselben min- 
destens 10 Jahre lang, beginnend mit dem Tage der Inbetriebsetzung seiner Anlage, 
von dem Werk elektrische Energie zu beziehen. ç„ 
· Der Abnehmer hat seinem Nachfolger im Besitz des mit der Anschlußanlage ver- 
9 Grundstückes, insbesondere also dem Käufer oder Pächter des Grundstückes, die 
erpflichtung aufzuerlegen, in seinen Vertrag mit dem Werk für dessen Restdauer einzu- 
treten. Ist der Abnehner ein Pächter, oder ein sonst bezüglich des Grundstückes nur auf 
Zeit Verfügungsberechtigter, so hat er die auf dem Anmeldebogen (Unteranlage A) 
verzeichnete verpflichtende Erklärung des Eigentümers beizubringen, daß auch dieser 
bei eigener übernahme der Bewirtschaftung für die Restdauer selbst in den Vertrag ein- 
treten bess. seinem Besitznachfolger, insbesondere einem Käufer oder Pächter des 
Grundstückes, den Eintritt in den Vertrag auferlegen wird.
	        
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