Nr. 80. 1915. 449
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Ausnahmen von der Verfügung.
Ausgenommen von dieser Verfügung sind solche in § 3 gekennzeichneten Personen,
Gesellschaften usw., deren Vorräte (einschließlich derjenigen in sämtlichen Zweigstellen,
die sich im Bezirk der verfügenden Behörde befinden) am 1. Juni 1915 gleich oder
geringer waren als
je 1000 kg von den Klassen 1—4
je 500 7 %½ 7“ « 5—14
je 2000 „ „ der Klasse 15.
Auch diese Personen sind auf besonderes Verlangen der verfügenden Behörde zur Mel-
dung ihrer Vorräte oder zu Fehlmeldungen verpflichtet. "
§6.
Beschlagnahmebestimmungen.
(Betrifft nur die unter § 2 a aufgeführten Klassen 1—4.)
Die Verwendung der beschlagnahmten Bestände wird in folgender Weise
geregelt: --
a) Die beschlagnahmten Vorräte verbleiben in den Lagerräumen und sind
tunlichst gesondert aufzubewahren. Es ist ein Lagerbuch einzurichten, aus
welchem jede Anderung der Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich
sein muß, und den Polizei= und Militärbehörden jederzeit die Prüfung der
Läger und des Lagerbuches sowie die Besichtigung des Betriebes zu gestatten.
Zu= und Abgänge sind entsprechend zu belegen.
b) Aus den beschlagnahmten Vorräten dürfen entnommen werden:
1. Die von der Aktiengesellschaft zur Verwertung von Stoffabfällen,
Berlin W 35, Lützowstr. 33—36 (Fernspr.: Nollendorf 445 und 446,
Tel.-Adr.: „Stoffwechsel“) angekauften Mengen,
2. die von solchen Firmen oder Personen angekauften Mengen, die vom
Kriegsministerium, Kriegs-Rohstoff-Abteilung als „Lieferer“ der
„Aktiengesellschaft zur Verwertung von Stoffabfällen“ zugelassen sind.
Jede andere Verwendung und Verfügung ist verboten.
Hiernach ist die Beschlagnahme im Sinne dieser Bestimmungen lediglich eine
Verfügungsbeschränkung.
87.
Über Gesuche um Freigabe von Teilmengen aus den beschlagnahmten Beständen,
welche mit kurzer Begründung versehen sein müssen, entscheibet die Kriegs-Rohstoff-
Abteilung (Sektion W. II) des Kriegsministeriums, Berlin 8W 48, Verlängerte Hede-
mannstraße 9/10.
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