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uuterliegt und nur geschrotet werden darf, wenn und soweit die Kriegsgetreide-
giseischge das Getreide freigegeben oder das Schroten gestattet hat.
Schwerin, den 10. Juni 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(2) Bekanntmachung vom 10. Juni 1915 zur Ausführung der Bundesrats-
verordnung vom 20. Mai 1915 über das Verfüttern von grünem Roggen und
Weizen.
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 20. Mai 1915 über das Ver-
füttern von grünem Roggen und Weizen (Reichs-Gesetzbl. Nr. 61) wird das
Nachstehende bestimmt:
Die Befugnis, das Abmähen oder Verfüttern von grünem Roggen und
Weizen zu verbieten, wird für das Gebiet der Ritterschaft den nach der Verord-
nung vom 6. August 1914 für die Aushebungsbezirke bestellten Kommissaren
und im übrigen den Ortsobrigkeiten übertragen. Die Ortsobrigkeiten bezw.
Kommissare sind zugleich als zuständige Behörden im Sinne der Bundesrats-
verordnung anzusehen.
Schwerin, den 10. Juni 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
G) Bekanntmachung vom 10. Juni 1915, betrefsend die Einführung einer
Anzeige= und Meldepflicht der nicht gewerbsmäßig betriebenen Arbeitsnachweise
an das Kaiserliche Statistische Amt.
Auf Grund des § 15 des Stellenvermittlergesetzes vom 2. Juni. 1910 (Reichs-
Gesetzbl. S. 860) wird über den Gewerbebetrieb der nicht gewerbsmäßigen
Srellenvermittlungen folgendes bestimmt:
I. Die nicht gewerbsmäßig betriebenen Arbeitsnachweise haben dem Kaiser-
lichen Statistischen Amt, Abteilung für Arbeiterstatistik, in Berlin bis zum
1. Juli 1915 eine Anzeige folgenden Inhalts zu erstatten: Bezeichnung des
Arbeitsnachweises, Angabe der Personen oder Körperschaften, die ihn unter-
halten, Betriebsstätte, Name des Geschäftsleiters, Fernsprechnummer und Ge-