242 Die öffentlich-rechtlichen Einnahmen der Gemeindnn in Bayern.
tragssteuern sollen aber unter teilweiser Umgestaltung, von der aber Hausund
Grundsteuer ausgenommen bleiben, mit verringertem Ansatz beibehalten
werden.
Im zweiten Stadium sollen diese Ertragssteuern entweder reformiert,
oder durch Vermögenssteuern oder etwas anderes ersetzt werden.
Die Gemeinden werden im ersten Stadium auf die stärkere Erfassung
der Ertragssteuern verwiesen; auch sollen sie Zuschläge zur Staatseinkommensteuer,
jedoch nur in beschränktem Umfange erheben dürfen.
Auch soll den Gemeinden die Hundesteuer ganz, dann die Wanderlagerund
Warenhaussteuer überwiesen und die Einführung einer Wertzuwachsabgabe
gestattet werden.
Die bayrischen Städte haben sich gegen die geplante Reform, insbesondere
wegen des Fehlens eines verbindlichen Gesamtplanes und wegen
der Gefahr, daß bei dem großen Staatsbedarf der Zeitpunkt des zweiten
Stadiums in unabsehbare Ferne gerückt werden kann, ablehnend verhalten.
Da Gesetzentwürfe noch nicht vorliegen und die Stellung der
ausschlaggebenden Partei des Landtages, des Zentrums, noch nicht feststeht,
so soll eine Besprechung des Reformplanes an dieser Stelle unterbleiben.