Nr. 88. 1915. 475
3. Einer Benachrichtigung des Beschuldigten usw. von der erfolgten Nieder-
schlagung bedarf es nur in solchen Fällen, in denen eine Mitteilung über die
Erledigung des Verfahrens gesetzlich vorgeschrieben oder sonst aus besonderen
Gründen angezeigt erscheint. Ebenso wird sich nur für den Einzelfall entscheiden
lassen, ob eine Mitteilung an Verletzte, Antragsteller oder sonst an dem Ver-
fahren beteiligte Personen geboten ist.
III.
1. Die Vorschriften unter II, 2 bis 4 sowie unter III, IV und V der Be-
kanntmachung der unterzeichneten Ministerien vom 27. Januar 1915 zur Aus-
führung der Verordnung vom gleichen Tage, betreffend Gnadenerweisungen an
Kriegsteilnehmer (Rbl. S. 89), finden entsprechende Anwendung.
2. Die Entscheidungen des Justiz-Ministeriums, welche auf die nach III
der vorgenannten Bekanntmachung und III, 1 dieser Bekanntmachung eingehen-
den Berichte der Staatsanwaltschaften die Niederschlagung gewähren, sind noch
nicht endgültig. Sie ergehen unter dem stillschweigenden Vorbehalt, daß bei
dem Beschuldigten usw. vor dem Aufhören seiner Eigenschaft als Kriegsteil-
nehmer kein Umstand eintritt, der ihn von der Wohltat des Erlasses ausschließt.
Die Staatsanwaltschaft hat die endgültige Einstellung des Verfahrens fest-
zustellen oder herbeizuführen (vgl. B, II, 1 dieser Bekanntmachung).
Schwerin, den 14. Juni 1915.
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien
der Justiz. der Finanzen. des Innern.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.
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