Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 1. 1915. 8 
c) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 1. Januar 1915 
bis einschließlich 29. April 1915 eintritt, 
am 31. Mai 1915; 
d) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 30. April 1915 oder später 
eintritt, 
am dreißigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Art. 41 
Abs. 2 der Wechselordnung. 
In allen Fällen zu a bis d gilt als Zahlungstag der Fälligkeitstag des Wechsels, 
wenn dieser ein Sonn- oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag 
der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird-der 
Wechsel am nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält 
sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 1. Februar oder am 
31. Mai 1915 abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen. 
2. Vorstehende Anderung tritt sofort in Kraft. 
Berlin, den 21. Dezember 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Kraetke.
	        
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