Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 97. 1915. 513 
halb einer Frist von einem Monat die Beschwerde an die Landessteuerdirektion 
zu Rostock offen. « 
Gegeben durch Unser Staatsministerium. 
Schwerin, den 26. Juni 1915. 
Friedrich Franz. 
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb. 
  
II. Abteilung. 
– 
  
(1) Bekanntmachung vom 30. Juni 1915, betreffend Baumwollstoffe. 
achstehende Bekanntmachung des Königlichen stellvertretenden General- 
Kommandos des IX. Armeekorps zu Altona, betreffend Herstellungsverbot für 
Baumwollstoffe, wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 30. Juni 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Wekanntmachung, 
betreffend Herstellungsverbot für Baumwollstoffe. 
Auf Grund § 9 Buchstabe b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 
4. Juni 1851 (in Bayern auf Grund Artikel 4 Ziffer 2 des Gesetzes über den Kriegs- 
zustand vom 5. November 1912) wird folgendes 
Herstellungsverbot 
erlassen und zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
§s 1. 
Vom 1. August 1915 an dürfen bis auf weiteres folgende, ausschließlich oder vor- 
wiegend aus Baumwolle zu fertigende Web= und Wirkwaren ohne Unterschied, ob glatt, 
gemustert oder buntgewebt, nicht mehr hergestellt werden: «
	        
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