Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  97.  1915.  515

83.

Im  öffentlichen  Interesse  und  zur  Aufrechterhaltung  des  Wirtschaftslebens  können
Ausnahmen  vom  Verbot  der  Herstellung,  insbesondere  der  *7  lete  5  aufgeführten
  technischen  Artikel,  durch  das  Königl.  Preuß.  Kriegsministerium,  Kriegsrohstoff-Abteilung
  (Sektion  W  II.),  Berlin  SW  48,  verlängerte  Hedemannstraße  9/10,  bewilligt
  werden.  J

84.

Strasandrohung.

Wer  das  in  §  1  ausgesprochene  Herstellungsverbot  übertritt  oder  zu  solcher  Übertretung
  auffordert  oder  anreizt,  wird,  sofern  nicht  nach  allgemeinen  Strafgesetzen  eine
höhere  Strafe  verwirkt  ist,  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahr  bestraft.

Altona,  im  Juni  1915.

Das  stellv.  Generalkommando  des  IX.  Armeckorps.

v.  Roehl,
General  der  Artillerie.

(2)  Bekanntmachung  vom  22.  Juni  1915,  betreffend  die  der  Reichsentschädigungskommission
  zu  leistende  Rechtshilfe.

Die  Reichsentschädigungskommission  ist  durch  Anordnung  des  Reichskanzlers
vom  25.  April  d.  J.  (Erste  Beilage  zum  Deutschen  Reichsanzeiger  Nr.  96  vom
26.  April)  mit  der  Aufgabe  betraut  worden,  die  Eigentümer  der  während  des
gegenwärtigen  Krieges  im  feindlichen  Ausland  im  Namen  des  Reichs  beschlagnahmten
  Güter  festzustellen,  über  die  Entschädigungsansprüche  der  Eigentümer
und  anderer  Berechtigter  zu  entscheiden  und  die  Zahlung  der  Entschädigungen
zu  veranlassen  (§  1  Abs.  1  Satz  1  der  Anordnung).  Sie  kann  von  Amtswegen
oder  auf  Antrag  Beweiserhebungen  durch  Ersuchen  von  Behörden  vornehmen
lassen  (§  9  Abs.  2  Satz  1  daselbst).

Die  Amtsgerichte  werden  angewiesen,  den  Ersuchen  der  Reichsentschädigungskommission
  um  Beweiserhebungen,  insbesondere  um  Vernehmung  von
Zeugen  und  Sachverständigen  sowie  um  deren  Vereidigung,  zu  entsprechen.
Über  den  Eingang  und  die  Erledigung  der  Ersuchungsschreiben  sind  besondere
Listen  zu  führen,  in  denen  die  gezahlten  Zeugen=  und  Sachverständigengebühren
zu  vermerken  sind.  Gerichtskosten  sind  nicht  anzusetzen.

Schwerin,  den  22.  Juni  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Justizministerium.

Langfeld.
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