Nr. 97. 1915. 515
83.
Im öffentlichen Interesse und zur Aufrechterhaltung des Wirtschaftslebens können
Ausnahmen vom Verbot der Herstellung, insbesondere der *7 lete 5 aufge-
führten technischen Artikel, durch das Königl. Preuß. Kriegsministerium, Kriegsrohstoff-
Abteilung (Sektion W II.), Berlin SW 48, verlängerte Hedemannstraße 9/10, be-
willigt werden. J
84.
Strasandrohung.
Wer das in § 1 ausgesprochene Herstellungsverbot übertritt oder zu solcher Über-
tretung auffordert oder anreizt, wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen eine
höhere Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft.
Altona, im Juni 1915.
Das stellv. Generalkommando des IX. Armeckorps.
v. Roehl,
General der Artillerie.
(2) Bekanntmachung vom 22. Juni 1915, betreffend die der Reichsentschädi-
gungskommission zu leistende Rechtshilfe.
Die Reichsentschädigungskommission ist durch Anordnung des Reichskanzlers
vom 25. April d. J. (Erste Beilage zum Deutschen Reichsanzeiger Nr. 96 vom
26. April) mit der Aufgabe betraut worden, die Eigentümer der während des
gegenwärtigen Krieges im feindlichen Ausland im Namen des Reichs beschlag-
nahmten Güter festzustellen, über die Entschädigungsansprüche der Eigentümer
und anderer Berechtigter zu entscheiden und die Zahlung der Entschädigungen
zu veranlassen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 der Anordnung). Sie kann von Amtswegen
oder auf Antrag Beweiserhebungen durch Ersuchen von Behörden vornehmen
lassen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 daselbst).
Die Amtsgerichte werden angewiesen, den Ersuchen der Reichsentschädi-
gungskommission um Beweiserhebungen, insbesondere um Vernehmung von
Zeugen und Sachverständigen sowie um deren Vereidigung, zu entsprechen.
Über den Eingang und die Erledigung der Ersuchungsschreiben sind besondere
Listen zu führen, in denen die gezahlten Zeugen= und Sachverständigengebühren
zu vermerken sind. Gerichtskosten sind nicht anzusetzen.
Schwerin, den 22. Juni 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Justizministerium.
Langfeld.
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