Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 97. 1915. 515 
83. 
Im öffentlichen Interesse und zur Aufrechterhaltung des Wirtschaftslebens können 
Ausnahmen vom Verbot der Herstellung, insbesondere der *7 lete 5 aufge- 
führten technischen Artikel, durch das Königl. Preuß. Kriegsministerium, Kriegsrohstoff- 
Abteilung (Sektion W II.), Berlin SW 48, verlängerte Hedemannstraße 9/10, be- 
willigt werden. J 
84. 
Strasandrohung. 
Wer das in § 1 ausgesprochene Herstellungsverbot übertritt oder zu solcher Über- 
tretung auffordert oder anreizt, wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen eine 
höhere Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft. 
Altona, im Juni 1915. 
Das stellv. Generalkommando des IX. Armeckorps. 
v. Roehl, 
General der Artillerie. 
(2) Bekanntmachung vom 22. Juni 1915, betreffend die der Reichsentschädi- 
gungskommission zu leistende Rechtshilfe. 
Die Reichsentschädigungskommission ist durch Anordnung des Reichskanzlers 
vom 25. April d. J. (Erste Beilage zum Deutschen Reichsanzeiger Nr. 96 vom 
26. April) mit der Aufgabe betraut worden, die Eigentümer der während des 
gegenwärtigen Krieges im feindlichen Ausland im Namen des Reichs beschlag- 
nahmten Güter festzustellen, über die Entschädigungsansprüche der Eigentümer 
und anderer Berechtigter zu entscheiden und die Zahlung der Entschädigungen 
zu veranlassen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 der Anordnung). Sie kann von Amtswegen 
oder auf Antrag Beweiserhebungen durch Ersuchen von Behörden vornehmen 
lassen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 daselbst). 
Die Amtsgerichte werden angewiesen, den Ersuchen der Reichsentschädi- 
gungskommission um Beweiserhebungen, insbesondere um Vernehmung von 
Zeugen und Sachverständigen sowie um deren Vereidigung, zu entsprechen. 
Über den Eingang und die Erledigung der Ersuchungsschreiben sind besondere 
Listen zu führen, in denen die gezahlten Zeugen= und Sachverständigengebühren 
zu vermerken sind. Gerichtskosten sind nicht anzusetzen. 
Schwerin, den 22. Juni 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Justizministerium. 
Langfeld. 
a af 131
	        
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