Nr. 97. 1915. 513
halb einer Frist von einem Monat die Beschwerde an die Landessteuerdirektion
zu Rostock offen. «
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 26. Juni 1915.
Friedrich Franz.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.
II. Abteilung.
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(1) Bekanntmachung vom 30. Juni 1915, betreffend Baumwollstoffe.
achstehende Bekanntmachung des Königlichen stellvertretenden General-Kommandos
des IX. Armeekorps zu Altona, betreffend Herstellungsverbot für
Baumwollstoffe, wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 30. Juni 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Wekanntmachung,
betreffend Herstellungsverbot für Baumwollstoffe.
Auf Grund § 9 Buchstabe b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom
4. Juni 1851 (in Bayern auf Grund Artikel 4 Ziffer 2 des Gesetzes über den Kriegszustand
vom 5. November 1912) wird folgendes
Herstellungsverbot
erlassen und zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
§s 1.
Vom 1. August 1915 an dürfen bis auf weiteres folgende, ausschließlich oder vorwiegend
aus Baumwolle zu fertigende Web= und Wirkwaren ohne Unterschied, ob glatt,
gemustert oder buntgewebt, nicht mehr hergestellt werden: «