Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  97.  1915.  513

halb  einer  Frist  von  einem  Monat  die  Beschwerde  an  die  Landessteuerdirektion
zu  Rostock  offen.  «

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.

Schwerin,  den  26.  Juni  1915.

Friedrich  Franz.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.

 

II.  Abteilung.

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(1)  Bekanntmachung  vom  30.  Juni  1915,  betreffend  Baumwollstoffe.
achstehende  Bekanntmachung  des  Königlichen  stellvertretenden  General-Kommandos
  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona,  betreffend  Herstellungsverbot  für
Baumwollstoffe,  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  30.  Juni  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Wekanntmachung,
betreffend  Herstellungsverbot  für  Baumwollstoffe.

Auf  Grund  §  9  Buchstabe  b  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom
4.  Juni  1851  (in  Bayern  auf  Grund  Artikel  4  Ziffer  2  des  Gesetzes  über  den  Kriegszustand
  vom  5.  November  1912)  wird  folgendes

Herstellungsverbot
erlassen  und  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

§s  1.
Vom  1.  August  1915  an  dürfen  bis  auf  weiteres  folgende,  ausschließlich  oder  vorwiegend
  aus  Baumwolle  zu  fertigende  Web=  und  Wirkwaren  ohne  Unterschied,  ob  glatt,
gemustert  oder  buntgewebt,  nicht  mehr  hergestellt  werden:  «