516 Nr. 97. 1915.
(3) Bekanntmachung vom 25. Juni 1915, betreffend Bilanzen der Erwerbs-
und Wirtschaftsgenossenschaften.
Die rechtzeitige Aufstellung und Veröffentlichung der Bilanz der Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften (5 33 des Gesetzes vom 1. Mai 1889 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 — Reichs-Gesetzbl. S. 810 —) wird
in manchen Fällen dadurch erschwert oder unmöglich gemacht, daß Vorstands-
mitglieder und Personen, deren Hilfe sich die Vorstandsmitglieder bei der Auf-
stellung der Bilanz zu bedienen pflegen, zu den Fahnen einberufen sind. Zu
dieser Frage ist in der dem Reichstag vorgelegten Denkschrift über wirtschaft-
liche Maßnahmen aus Anlaß des Krieges (Drucksachen des Reichstags, 13. Legis-
loturperiode, II. Session 1914 Nr. 26 S. 90) ausgeführt: „In der Regel wird
es möglich sein, die Bilanz auch unter den gegenwärtigen Verhältnissen recht-
zeitig herzustellen. Ist der Vorstand dazu ausnahmsweise trotz aller Sorgfalt
nicht in der Lage, so können ihm oder der Genossenschaft aus der Versäumung
der Fristen zivil= oder strafrechtliche Nachteile nicht erwachsen.“ Die Register-
richter werden daher vor Einleitung eines Ordnungsstrafverfahrens zu prüfen
haben, ob unter Berücksichtigung dieser Umstände die Voraussetzungen für das
Einschreiten auf Grund des § 160 a. a. O. nach Lage des Einzelfalles
gegeben sind.
Schwerin, den 25. Juni 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Justizministerium.
Im Auftrage: Mühlenbruch.