Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

524 Nr. 99. 1915. 
nuar d. Is. eingesetzten Landesbehörde für Volksernährung zu Schwerin wahr- 
genommen. Dieser Landesbehörde, die auch die Bestimmungen aus § 3 Abs. 2 
der Bundesratsverordnung erläßt, sind durch die §§ 2, 8, 8, 10, 12, 13, 14, 
15, 19, 21 dieser Ausführungsverordnung weitere Geschäfte zugewiesen. 
Die Mitglieder der Landesbehörde für Volksernährung und, soweit erforder- 
lich, Vertreter für dieselben werden von Uns durch einen entsprechenden Auftrag 
bestellt. Der den derzeitigen Mitgliedern erteilte Auftrag bleibt bis auf wei- 
teres in Kraft. 
§ 2. 
Den auf Grund der Verordnung vom 6. August 1914 — Rbl. Nr. 57 — 
bestellten Kommissaren liegen für das ganze Gebiet des ihnen zugewiesenen 
Aushebungsbezirks ob: 
a) die Geschäfte der zuständigen Behörde im Sinne des § 9 Ziffer 4, des 
§ 31, des § 37 und des § 58 Absatz 2 der Bundesratsverordnung, 
vorbehältlich der binnen einer Woche zu erhebenden Beschwerde an die 
Landesbehörde für Volksernährung, die entdgültig entscheidet; 
b) die Entscheidungen in erster Instanz aus den §§ 34, 35, 36 Absatz 1, 
53 der Bundesratsverordnung. Gegen diese Entscheidungen ist binnen 
einer Woche Beschwerde an die Landesbehörde für Volksernährung zu- 
lässig, welche endgültig entscheidet. 
Die Kommissare üben die ihnen durch Absatz 1 übertragenen Verrichtungen 
als Kommissare für Volksernährung aus. 
83. 
Zuständige Behörde im Sinne der §§ 3, 4, 38, 58 Absatz 1 der Bundes- 
ratsverordnung ist die Ortsobrigkeit, abgesehen von ritterschaftlichem Gebiet, in 
welchem die Verrichtungen dieser Behörde dem Kommissar des ritterschaftlichen 
Bezirks des Kommunalverbandes — vgl. §8 13 Absatz 1 dieser Ausführungs- 
verordnung — obliegen. 
" Gegen die Verfügungen der zuständigen Behörde im Sinne des Absatz 1 ist 
binnen einer Woche Beschwerde an die Landesbehörde für Volksernährung zu- 
lässig, die endgültig entscheidet. 
Die in Folge des Ausdreschens bezw. der Vornahme von Arbeiten durch 
einen Dritten entstehenden Kosten, welche von dem Verpflichteten nach § 4 oder 
von der Mühle nach § 38 Absatz 2 der Bundesratsverordnung zu tragen sind, 
können durch Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege beigetrieben werden.
	        
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