Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 99. 1915. 529 
§ 16. 
Die Ubermittelung der Anordnung nach § 33 der Bundesratsverord- 
nung an einzelne Besitzer erfolgt im Wege der vereinfachten Zustellung oder 
durch eingeschriebenen Brief, bei Telegrammen gegen Empfangsanzeige. 
Als amtliches Blatt im Sinne des § 33 der Bundesratsverordnung 
gelten die Amtlichen Mecklenburgischen Anzeigen. Dem Ermessen der zuständigen 
Behörde bleibt es überlassen, die Anordnungen auch noch in anderen Zeitungen 
zu veröffentlichen. 
§ 17. 
Vor der Festsetzung des Übernahmepreises nach § 34 der Bundesrats- 
verordnung sind mindestens 2 Sachverständige zu hören, falls nicht der 
Besitzer der enteigneten Gegenstände und der Erwerber auf die Anhörung 
verzichten. 
Der Behörde oder von ihr Beauftragten ist für die Zwecke der Preis- 
festsetzung die Entnahme von Proben zu gestatten. 
Der bei der Preisfestsetzung zu berücksichtigende Höchstpreis gilt für gute, 
gesunde, trockene Ware; für geringere Ware sind angemessene Abzüge zu 
machen. 
Unter der Verwertbarkeit der Gegenstände ist die wirtschaftlich-kaufmännische 
Verwertungsmöglichkeit der Ware zu verstehen. 
Bei der Festsetzung des Übernahmepreises ist darüber zu bestimmen, wer 
die Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. 
Bare Auslagen sind von der Behörde vorzuschießen. Gebühren werden 
nicht erhoben. 
8 18. 
Zugezogenen Sachverständigen sind auf Verlangen angemessene Vergütungen 
zu gewähren. 
§ 19. 
Die nach den § 47 bis 49 der Bundesratsverordnung ergehenden 
Anordnungen der Kommunalverbände und der Gemeinden, denen die Regelung 
ihres Verbrauchs übertragen ist, bedürfen der Genehmigung der Landesbehörde 
für Volksernährung. 
8 20. 
Von den Kreisbehörden für Volksernährung sind in jedem Kommunal- 
verbande mindestens 3 in demselben wohnhafte geeignete Männer zu wählen, 
welche den Ausschuß im Sinne des § 51 der Bundesratsverordnung bilden.
	        
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