Nr. 99. 1915. 543
g Sollen Lommunasperben die berschsedenen Bundesstaaten angehören, als ein
Kommunalverband im Sinne dieser Vorschrift bestimmt werden, so ist di |3
des Reichskanzlers erforderlich. rift bef , so ist die Zustimmung
VII. Übergangs= und Schlußvorschriften.
g 62.
Die Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl
vom 25. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 35) sowie die Anderung dieser Verordnung
vom 6. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 65) treten mit dem 15. August 1915 außer
Kraft mit den Maßgaben der §9 63 bis 67. Der Reichskanzler kann bestimmen, daß und
an welchem Tage einzelne Vorschriften früher außer Kraft treten.
§l 63.
Die Bestimmungen, die von Kommunalverbänden oder Gemeinden auf Grund der
Verordnung vom 25. Jannar 1915 über die Verbrauchsregelung getroffen sind, bleiben
in Kraft. Soweit sie mit den Vorschriften dieser Verordnung nicht in Einklang
stehen, sind sie bis zum 16. August 1915 zu ändern oder zu ergänzen. Zuwiderhand-
lungen gegen die bisherigen Bestimmungen, soweit diese in Kraft bleiben, werden nach
§57 dieser Verordnung bestraft.
8 64.
Ver mit dem Beginne des 16. August 1915 Vorräte früherer Ernten an Roggen,
Weizen, Spelz (Lintel Fesen) sowie Emer und Einkorn, allein oder mit anderem Ge-
treide außer Hafer gemischt, ferner an Roggen= und Weizenmehl (auch Dunst), allein
oder mit anderem Mehle gemischt, in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, sie dem Kommu-
nalverbande des Lagerungsorts bis zum 20 August 1915, getrennt nach Arten und
Eigentümern, anzuzeigen. Vorräte, die sich zu dieser Zeit auf dem Transporte befinden,
sind von dem Empfänger unverzüglich nach dem Empfange dem Kommunalverband an-
zuzeigen.
Der Kommunalverband hat der Reichsgetreidestelle nach einem von dieser fest-
gesetzten Vordruck bis zum 31. August Anzeige zu erstatten.
« §65.
Die Anzeigepflicht (§ 64) erstreckt sich nicht auf
a) Vorräte, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß=
Lothringens, insbesondere im Eigentum eines Militärfiskus, der Marine-
verwaltung oder der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung in
Berlin stehen;
b) Vorräte, die im Eigentume der Kriegs-Getreide-Gesellschaft m. b. H. oder
der Zentral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. steheen
Tc) Vorräte an gedroschenem Brotgetreide und an Mehl, die bei einem Besitzer
zusammen fünfundzwanzig Kilogramm nicht übersteigen; v
d) Vorräte, die durch einen Kommunalverband an Händler, Verarbeiter oder
Verbraucher seines Bezirkes bereits abgegeben sind.
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