552 Nr. 101. 1915.
26. 6. 15.
verbot des Pflückens von Kornblumen.
Das Pflücken und Feilhalten von Kornblumen, soweit sie nicht nachweislich vom
Gärtner gezogen sind, ist verboten, weil bei dem Pflücken erfahrungsgemäß Korn
ertreten wird.
4 Zuwiderhandelnde werden gemäß § 9 Belag.-Ges. vom 4. 6. 51 mit Gefängnis
bis zu einem Jahre bestraft. 4# ç
Die Zivilbehörden werden um Veröffentlichung ersucht.
v. Roehl.
(3) Bekanntmachung vom 2. Juli 1915, betreffend Warnung vor Verrat von
Geheimnissen.
achstehende Warnung des Königl. Preußischen stellvertretenden Generalkom=
mandos des IX. Armeekorps wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 2. Juli 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern
L. v. Meerheimb.
III a Nr. 62 769/5548. Nr. 1549. Altona, den 23. 6. 15.
Warnung vor verrat von Geheimnissen.
Es wird vielfach darüber geklagt, daß Soldaten ihren Angehörigen Mitteilungen
aus dem Felde über Stellungen der Truppen und andere Ereignisse machen, die, wenn
sie der Feind erfährt, der Kriegsführung großen Schaden zufügen. Ebenso verhält es
sich mit Nachrichten aus der Heimat über angebliche große Teuerung der Lebens-
mittel und dergl.
De solche Mitteilungen durch Gespräche an öffentlichen Orten oder durch Verlust
der Briefe leicht zur Kenntnis des Feindes kommen können, kann hierdurch unüberseh-
barer Schaden angerichtet werden. Daher sind solche Mitteilungen zu unterlassen.
.Die Soldaten sind eingehend über diese Gefahren unter Androhung von Strafen
für den Ungehorsam gegen diese Verordnung zu belehren.
Die Zivilbehörden werden ersucht, dies bekannt zu machen.
v. Roehl.