Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

554  Nr.  102.  1915.

1  die  Geschäfte  der  zuständigen  Behörde  im  Sinne  des  §  13  der  Bundesratsverordnung,
  vorbehältlich  der  binnen  einer  Woche  zu  erhebenden
Beschwerde  an  die  Landesbehörde  für  Volksernährung,  die  endgültig
entscheidet;

2,  die  Entscheidungen  in  erster  Instanz  aus  den  §§  15,  16,  17  der
Bundesratsverordnung.  Gegen  diese  Entscheidungen  ist  binnen  einer
Woche  die  Beschwerde  an  die  Landesbehörde  für  Volksernährung  zulässig,
  welche  endgültig  entscheidet.

Die  Kommissare  üben  die  ihnen  durch  Absatz  1  übertragenen  Verrichtungen
  als  Kommissare  für  Volksernährung  aus.

Für  die  Anordnungen  aus  §§  13,  14  der  Bundesratsverordnung  finden
die  Bestimmungen  des  §  16  der  Verordnung  vom  1.  Juli  1915  zur  Ausführung
der  Bundesratsverordnung  vom  28.  Juni  1915  über  den  Verkehr  mit  Brotgetreide
  und  Mehl  aus  dem  Erntejahr  1915  und  für  die  Entscheidungen  aus
9  15  der  Bundesratsverordnung  die  Bestimmungen  des  §  17  der  gedachten  Verordnung
  vom  1.  Juli  1915  entsprechende  Anwendung.

III.

Zuständige  Behörde  im  Sinne  des  §  3  Abs.  1,  §  4,  §  38  Abs.  1  der  Bundesratsverordnung
  ist  die  Ortsobrigkeit,  abgesehen  von  ritterschaftlichem  Gebiet,  in
welchem  die  Verrichtungen  dieser  Behörde  dem  Kommissar  des  ritterschaftlichen
Bezirks  des  Kommunalverbandes  obliegen.

Die  Bestimmungen  des  §  3  Abs.  2  und  3  der  Verordnung  vom  1.  Juli
d.  Is.  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  28.  Juni  1915  über
den  Verkehr  mit  Brotgetreide  und  Mehl  aus  dem  Erntejahr  1915  finden  entsprechende
  Anwendung.  «

IV.
Jeder  der  zwölf  Aushebungsbezirke  des  Großherzogtums  bildet  einen
Kommunalverband.
Die  8§  5  bis  11,  12  Abs.  1,  13,  14  und  21  der  Verordnung  vom  1.  Juli
d.  Js.  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  28.  Juni  1915  über
den  Verkehr  mit  Brotgetreide  und  Mehl  aus  dem  Erntejahr  1915  finden  entsprechende
  Anwendung.  ·

V.

Die  Befugnisse  der  Polizeibehörde  nach  den  88  29  bis  31  der  Bundesratsverordnung
  liegen  für  das  ritterschaftliche  Gebiet  den  Kommissaren  der  ritterschaftlichen
  Bezirke  der  Kommunalverbände  ob.  Entstehende  Kosten  fallen  diesen
Bezirken  zur  Last.  «