Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

554 Nr. 102. 1915. 
1 die Geschäfte der zuständigen Behörde im Sinne des § 13 der Bundes- 
ratsverordnung, vorbehältlich der binnen einer Woche zu erhebenden 
Beschwerde an die Landesbehörde für Volksernährung, die endgültig 
entscheidet; 
2, die Entscheidungen in erster Instanz aus den §§ 15, 16, 17 der 
Bundesratsverordnung. Gegen diese Entscheidungen ist binnen einer 
Woche die Beschwerde an die Landesbehörde für Volksernährung zu- 
lässig, welche endgültig entscheidet. 
Die Kommissare üben die ihnen durch Absatz 1 übertragenen Verrichtun- 
gen als Kommissare für Volksernährung aus. 
Für die Anordnungen aus §§ 13, 14 der Bundesratsverordnung finden 
die Bestimmungen des § 16 der Verordnung vom 1. Juli 1915 zur Ausführung 
der Bundesratsverordnung vom 28. Juni 1915 über den Verkehr mit Brot- 
getreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 und für die Entscheidungen aus 
9 15 der Bundesratsverordnung die Bestimmungen des § 17 der gedachten Ver- 
ordnung vom 1. Juli 1915 entsprechende Anwendung. 
III. 
Zuständige Behörde im Sinne des § 3 Abs. 1, § 4, § 38 Abs. 1 der Bundes- 
ratsverordnung ist die Ortsobrigkeit, abgesehen von ritterschaftlichem Gebiet, in 
welchem die Verrichtungen dieser Behörde dem Kommissar des ritterschaftlichen 
Bezirks des Kommunalverbandes obliegen. 
Die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 1. Juli 
d. Is. zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 28. Juni 1915 über 
den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 finden ent- 
sprechende Anwendung. « 
IV. 
Jeder der zwölf Aushebungsbezirke des Großherzogtums bildet einen 
Kommunalverband. 
Die 8§ 5 bis 11, 12 Abs. 1, 13, 14 und 21 der Verordnung vom 1. Juli 
d. Js. zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 28. Juni 1915 über 
den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 finden ent- 
sprechende Anwendung. · 
V. 
Die Befugnisse der Polizeibehörde nach den 88 29 bis 31 der Bundesrats- 
verordnung liegen für das ritterschaftliche Gebiet den Kommissaren der ritter- 
schaftlichen Bezirke der Kommunalverbände ob. Entstehende Kosten fallen diesen 
Bezirken zur Last. «
	        
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