556 Nr. 102. 1915.
III.
Jeder der zwölf Aushebungsbezirke des Großherzogtusns bildet einen Kommunalverband.
Die 88 5 bis 11, 12 Abs. 1, 13, 14 und 21 der Verordnung vom 1. Juli
1915 zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 28. Juni 1915 über
den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 finden entsprechende
Anwendung. «
IV.
Zugezogenen Sachverständigen sind auf Verlangen angemessene Vergütungen
zu gewähren.
Schwerin, den 3. Juli 1915,
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Mit dieser Nr. 102 werden ausgegeben: Nr. 85 und 36 des Neichs-Gesetzlats ven 1e16.