Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

556  Nr.  102.  1915.

III.

Jeder  der  zwölf  Aushebungsbezirke  des  Großherzogtusns  bildet  einen  Kommunalverband.


Die  88  5  bis  11,  12  Abs.  1,  13,  14  und  21  der  Verordnung  vom  1.  Juli
1915  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  28.  Juni  1915  über
den  Verkehr  mit  Brotgetreide  und  Mehl  aus  dem  Erntejahr  1915  finden  entsprechende
  Anwendung.  «

IV.

Zugezogenen  Sachverständigen  sind  auf  Verlangen  angemessene  Vergütungen
  zu  gewähren.

Schwerin,  den  3.  Juli  1915,

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Mit  dieser  Nr.  102  werden  ausgegeben:  Nr.  85  und  36  des  Neichs-Gesetzlats  ven  1e16.