Nr. 104. 1915. 561
Bei unzureichender Ablieferung kann die Reichsgetreidestelle mit der Be-
stellung von Kommissionären selbständig vorgehen.
Der Handel im Sinne des § 23 umfaßt auch Genossenschaften.
Die tunlichste Beteiligung der im Getreidehandel tätigen Personen ist
sachlich zweckmäßig und wirtschaftlich erwünscht; ihre Heranziehung — sei es
als Kommissionär, Agent oder Lagerhalter — wird die Beschaffung von Säcken
wesentlich erleichtern.
Der Reichsgetreidestelle bleibt die Anordnung eines besonderen Vordrucks
vorbehalten. Die Bestimmung wird erst gegen Ende des Wirtschaftsjahrs volle
Bedeutung erlangen.
Nähere Anordnung erfolgt durch die Reichsgetreidestelle.
Die Genehmigung der Selbstwirtschaft wird nicht grundsätzlich davon ab-
hängig gemacht werden, daß die im Kommunalverbande zu erwartende Ernte an
Brotkorn für den vollen Jahresbedarf ausreicht. Kommunalverbände, welche
einige Zeit hindurch auf einen Zuschuß der Reichsgetreidestelle angewiesen
sind, müssen aber den Zuschuß in Mehl zu den von der Reichsgetreidestelle fest-
gesetzten Terminen abnehmen.
Die Landesbehörde für Volksernährung zu Schwerin hat die Selbstwirtschaft
der Kommunalverbände zu überwachen, insbesondere nach der im § 26 Abs. 1
und § 27 Abs. 1 bezeichneten Richtung. Anträge auf Entziehung der Selbst-
wirtschaft sind an das unterzeichnete Ministerium zu richten.
Zeaeck der Verordnung ist, die Brotkornversorgung des deutschen Volkes an
jedem Orte und zu jeder Zeit sicherzustellen. Sollte zu diesem Zwecke vorüber-
gehend eine Anforderung nach § 28 Abs. 2 notwendig werden, so wird ihre un-
weigerliche Erfüllung erwartet und den Kommunalverbänden zur besonderen
Pflicht gemacht.
Fristen und Vordrucke werden von der Reichsgetreidestelle bekanntgegeben.
Auch nach dem Verkauf oder der Enteignung ist der Besitzer zur Verwah-
rung und pfleglichen Behandlung der Vorräte verpflichtet und dafür haftbar.
Zuwiderhandlungen werden nach § 37 bestraft.
IV. Ausmahlen und Mehlverkehr. #
Die Landesbehörde für Volksernährung zu Schwerin hat sich von der Durch-
führung dieser Vorschrift zu überzeugen, die zum Schutze der Vorräte gegen Ver-
derben getroffen ist. Auf § 26 Abs. 3 wird verwiesen.
V. Verbrauchsregelung.
Als Konditoren im Sinne der Verordnung gelten nicht die Keks= und ähn-
sche-Fabriken, welche von der Reichsgetreidestelle nach § 14 das Mehl geliefert
erhalten.
zu § 22.
zu § 23.
zu § 24.
zu § 25.
zu §.26.
zu 1.
zu Abs. 3.
zu § 28.
zu § 30.
zu § 35.
zu § 47.