Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 4. 1915. 13 
fahren unberührt bleibt, wonach Sendungen, die in den Briefkasten gelegt 
oder offen aufgeliefert werden, der Prüfung durch die militärische Zenfur 
unterliegen. 
Schwerin, den 7. Januar 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
WBekanntmachung. 
Im Irnteresse der öffentlichen Sicherheit wird jede Beförderung un- 
zensierter schriftlicher Mitteilungen, wie Briefe, Postkarten usw. nach dem 
Auslande und vom Auslande verboten. 
Wer solche verbotenen Sendungen zur Beförderung aufgibt oder annimmt, 
wird nach § 9 des Gesetzes vom 4. 6. 51 mit Gefängnis bis zu einem 
Jahre bestraft. 
Der stellvertr. kommandierende General. 
gez. v. Roehl, 
General der Artillerie. 
(2) Bekanntmachung vom 7. Januar 1915, betreffend das militärischerseits 
erlassene Verbot des gewerbsmäßigen Wahrsagens. 
Die nachstehende Anordnung des kommandierenden Generals des IX. Armee- 
korps wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 7. Januar 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
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