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"7.
Nr. 106. 1915.
§l 26.
übernahme von Anlagen außerhalb Mecklenburg-Schwerins. Stromlieferung nach
auswärts im Falle der übernahme.
108. Zur Mitübernahme von Anlagen außerhalb des Großherzogtums ist die Groß-
herzogliche Regierung nicht verpflichtet. Ebenso kann die Hergabe solcher Anlagen seitens
der A.E.G. im allgemeinen nicht verlangt werden.
109. Die Großherzogliche Regierung ist aber berechtigt, auch die außerhalb des Groß-
herzogtums liegenden Teile solcher Verbindungsleitungen zu übernehmen, mittels deren
sich Stromerzeugungsanlagen ziasha und außerhalb des Großherzogtums unterstützen.
110. Übernimmt die Großherzogliche Regierung die Anlagen, die den Gegenstand dieser
Genehmigung bilden, so können bisher versorgte auswärtige Abnehmer eine weitere
Stromlieferung nicht verlangen.
§l 27.
Der übernahmepreis.
111. Die Berechnung des Übernahmepreises erfolgt in Ansehung der nach Abschluß des
Stadtvertrages hergestellten Anlagen, unter entsprechender Anwendung der Bestim-
mungen der 58 2, 17, 18, 19 des Stadtvertrages. Die Zahlung des Übernahmepreises
geschieht zu den in § 21 Abs. 2 des Stadtvertrages festgesetzten Zeitpunkten.
112. Für die vorzunehmenden Abschreibungen sind im übrigen die Bestimmungen des
1 19 Ziffer 1, 2 des Stadtvertrages maßgebend. Jedoch muß die A.E.G. auf Ver-
angen der Großherzoglichen Regierung die abgeschriebenen Anlageteile mit dem Rest-
buchwerte (Altmaterialwert) in Zahlung nehmen.
Zuschüsse zu den Kosten von Anschlüssen, welche der A.E.G. von Stromabnehmern
gezahlt sind, bleiben bei der Berechnung des Übernahmepreises außer Ansatz. Jedoch
sind auch solche Anlagen der Großherzoglichen Regierung zu übergeben.
114. Erfolgt die Übernahme vor dem 1. April 1953, so erfährt, abgesehen von den
Fällen des § 25 der Übernahmepreis (Ziffer 111) einen Zuschlag. Der Zuschlag beträgt
bei einem Betriebsalter der Anlagen:
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113.
bis zu 20 Jahren 30 % des Herstellungswertes
von 21 11 * * 11
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