120.
123.
zulässig.
Nr. 106. 1915. 589
übersenden und auf Verlangen des Ministeriums des Innern durch Rechnungsbelege,
Beschreibungen und Zeichnungen im einzelnen zu begründen. Soweit das Ministerium
des Innern nicht innerhalb von 6 Monaten nach Eingang Einwendungen erhebt, gelten
die Wertberechnungen als anerkannt.
Die Großherzogliche Regierung wird die Mitteilungen der A.E.G. vertraulich
behandeln.
g 20.
Betriebsübergabe.
Im Falle des Überganges des Unternehmens auf die Großherzogliche Regierung
" hat die A.E.G. während des ersten Jahres nach dem Übergangstag gegen Erstattung
ihrer Selbstkosten mit einem angemessenen Aufschlag nach Möglichkeit jede gewünschte
Unterstützung zu leisten, um eine glatte Abwickelung des Überganges ohne Betriebs-
störung möglich zu machen. ·
ÜeralleTeilederübernommenenAnlagehatdieA.E.G.-dievorhandenenZeich-
nungen kostenlos abzuliefern und die neuen Betriebsbeamten in allen Betriebszweigen
entsprechend zu. unterweisen.
IV Schlußbestimmungen.
g 30.
übertragungsrecht der A. E. G.
Die Großherzogliche Regierung wird der A.E.G. die Übertragung ihrer Rechte
und Pflichten aus dieser Genehmigung an einen anderen Unternehmer wenn
dieser seinen Geschäftssitz in Deutschland hat, seine Leistungs= und igkei
nachgewiesen ist, und er alle Verpflichtungen der A.E.G. aus dieser sowie
aus den zur Versorgung des Genehmigungsgebietes geschlossenen über-
nommen hat. Die Rechte der Stadt Rostock aus § 33 des Stadtvertrages bleiben
unberührt.
" Übertragung der für die A.E.G. durch diese Genehmigung begründeten Rechte
und Pflichten auf die Elektrizitäts-Lieferungsgesellschaft zu Berlin ist ohne weiteres
Die Übernahmerechte der Großherzoglichen Regierung (§ 22 fg.) werden durch
eine Übertragung nach Ziffer 123, 124 nicht berührt.
g 31.
Sicherheitsleistung.
Zur Sicherung aller ihrer Verpflichtungen gegenüber der Großherzoglichen Re-
gierung in bezug auf die Stromversorgung des Genehmigungsgebiets hat die A.E.G.
innerhalb eines Monats nach Erteilung dieser Genehmigung eine Sicherheit von
25 000 (fünfundzwanzigtausend Mark) in Wertpapieren zu bestellen und bei der
Großherzoglichen Renterei zu hinterlegen.