Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

14 Nr. 4. 1916. 
verbot des gewerbsmäßigen Wahrsagens. 
Es ist verboten, angebliche Hellseherei oder Entschleierung der Zukunft, 
unter welcher Form auch immer (Wahrsagen, Kartenlegen usw.) gewerbsmäßig 
zu betreiben oder anzubieten. 
Zuwiderhandlungen werden, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere 
Freiheitsstrafe bestimmen, gemäß § 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand 
mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. 
gez. v. Roehl.
	        
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