Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

16 Nr. 5. 1915. 
r der Festsetzung durch die Ortsobrigkeiten sollen, soweit tunlich ge- 
“*“ = dus den Kreisen der Landwirte, der Handeltreibenden 
und gegebenenfalls der Handwerker gehört werden. . 
Die von den Ortsobrigkeiten festgesetzten Höchstpreise sind in ortsüblicher 
Weise bekannt zu machen und nach näherer Bestimmung der Ortsobrigkeiten 
zur Kenntnis des Publikums zu bringen. Die Ortsobrigkeiten können ins- 
besondere auch die Anbringung von Anschlägen der Taxen an und in dem 
Verkaufslokal und die Art solcher Anschläge bestimmen. 
82. 
Die Ortsobrigkeiten köynen auch für Verkäufe von Gerste und Hafer 
an Kleinhändler oder Verbraucher bei Umsätzen, die 3 Tonnen (60 Zentner) 
nicht übersteigen, Höchstpreise festsetzen; vgl. § 6 Absatz 1 der Bekanntmachung 
über die Höchstpreise für Roggen, Gerste und Weizen vom 19. v. M. — 
RGBl. S. 528 — und 8 1 Absatz 2 der Bekanntmachung über die Hoöchst- 
preise für Hafer vom 19. v. Mts. — RGBl. S. 531 —. 
Vor der Festsetzung sind Sachverständige über die Notwendigkeit der 
Maßregel und über die Höhe der Höchstpreise zu hören. Es ist zu beachten, 
daß zwischen den Höchstpreisen, die der Bundesrat festgesetzt hat, und dem 
festzufetzenden Höchstpreise eine angemessene Spannung für die Kosten des 
Transports, der Einlagerung, Behandlung und der Abfuhr vom Lager sowie 
für den Umsatz im Zwischen- und Kleinhandel bestehen muß. Soweit er— 
forderlich, sind verschiedene Höchstpreise für den Verkauf an den Kleinhändler 
und für den Verkauf an den Verbraucher festzusetzen. 
Die Höchstpreise sind in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. 
83. 
Die seitens der Ortsobrigkeiten ergehenden Anordnungen sind dem unter— 
zeichneten Ministerium sofort in einem Abdruck einzureichen. 
8 4. 
Das im 8 4 des Gesetzes vorgesehene Verfahren eignet sich in der Haupt- 
sache für Gegenstände, die in den für den Kleinverkehr in Betracht kommenden 
Mengen verkaufsfertig vorrätig sind. Daß ein Feilhalten stattfindet, ist keine 
notwendige Voraussetzung. Dies Verfahren kann insbesondere angewendet 
werden, wenn für die Verkäufe von Gerste und Hafer an Kleinhändler und 
Verbraucher, die drei Tonnen nicht übersteigen, Höchstpreise festgesetzt worden
	        
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